Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

86 
nicht in der gehoͤrigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vor 
gesetzten Koͤniglichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat; 
b) hat er die Befugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen-, Schul= und Me- 
dicinal-Vistrationen, so wie den Abhören der Gemeinde= und Stiftungs-Rech- 
nungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-Aufrech- 
nung, anzuwohnen; auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich 
beziehenden Verfügungen, wenn er im Orte gegenwärrig ist, oder seinem im 
Orte anwesenden Beamten, vor der Vollziehung Nachricht ertheilt werden; 
U) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach M: der im §. 58 ge- 
troffenen Bestimmung zu; 
4) bei jeder Annahme eines neuen Bürgers oder Beisitzers bu mit dem Fürsten 
oder dessen Beamten Rücksprache genommen werden. 
Auch sind die Erinnerungen desselben gehbrig zu berücksichtigen, oder sofern 
dieses Anstand findet und auf dem fürstlicher Seits erhobenen Widerspruch 
beharrt wird, Unserer höheren Königlichen Behörde zur Entscheidung vor- 
zulegen. 
Ebenso ist Niemand in den Schuß aufzunehmen, ohne daß vorher der 
Fürst oder dessen Beamter in gleicher Weise um seine Erklärung vernommen wäre. 
g. 55. 
Im Falle der Verzichtleistung auf die Forst-Gerichtsbarkeit, d. h. auf das 
mit der Forst- und Jagd-Polizei verbundene Strafrecht, bleibt dem Fürsten unbenom- 
men, unter den Bestimmungen des §. 566 ff., sowohl für die Verwaltung seiner eigen- 
thümlichen Waldungen, als für die Beaufsichtigung dieser und der in den fürfllichen 
Besihungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und 
jagdpolizeilicher Hinsicht, Forst-Verwalter und Förster anzustellen, deren Annahme 
und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-Contracts abhängig ist. 
VII. Eigenthums= und grundherrliche Rechte. 
. 56. "„ 
Dem fäürstlichen Hause werden in Rücksicht seiner mit ihm unter die Königliche 
Staats= Hoheit übergegangenen Vesitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.