Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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die Normen der Abloͤsung anders, als durch ein verfassungsmaͤßig, mit Zustimmung 
der Staͤnde, erlassenes Gesetz, festgesetzt werden sollen. 
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der unge- 
messenen Frohnen in gemessene schon jetzt, jedoch unter Vorbehalt der mit der Zu- 
stimmung des Fuͤrsten wegen der Entschaͤdigung und anderer Bestimmungen naͤher 
festzusetzenden Modalitaͤten eintreten koͤnnen. 
g. 58. 
Der Fuͤrst und die Mitglieder seiner Familie koͤnnen den Ertrag ihres im Koͤ- 
nigreiche gelegenen Vermoͤgens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland be- 
ziehen. 
g. 88. 
Der Fürst hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünfte ein 
Collegium unter dem Namen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit einem 
Direktor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter-Perso- 
nal, zu besehen. 
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt. 
VIII. Besteurung. 
K. 60. - 
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Fuͤrsten die Freiheit 
2) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen 
Gütern sich aufhält; " 
D) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlôsser und der, mit 
Ausschluß der Maierei-Gebäude, zu denselben gehörigen Gebäude, auch Schloß- 
gärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollziehung genau bestimmt wer- 
den sollen, 
zugesichert. . 
ImübtigenistderFürstinFolgedesstdekVerfassungssUrkundezueiner 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmaͤßig ausgeschriebenen und erhobenen allge- 
meinen Landes-Anlagen verbunden.
	        
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