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K. 61.
Der Fürst ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen;
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt, und er aus dem Auslande Consumtibilien
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt, so soll in Ansehung der hiefür schuldi-
gen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden.
« g.s2.
Der Fuͤrst hat an allem Militaͤr-Aufwande, namentlich an den mit Geld auszu-
gleichenden Quartiers= und Militär-Transportkosten, ohne Rücksicht, ob diese ein Ge-
genstand einer allgemeinen Landes-, oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen
Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesehlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen An-
theil selbst abliefern, oder an Abkorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getroffen
werden, Theil nehmen will.
K. 65.
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitzungen weder zu den
eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemrinde-Verband, an
dem die Standesherren keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne seine
Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Viehseuchen durch die, unter der
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesund-
heits-Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Ver-
richtungen (F. 55, lit. n) in den fürstlichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt in
gleicher Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberämtern der Fall ist, die
Staats-Casse.
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