Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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K. 61. 
Der Fürst ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen; 
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt, und er aus dem Auslande Consumtibilien 
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt, so soll in Ansehung der hiefür schuldi- 
gen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden. 
« g.s2. 
Der Fuͤrst hat an allem Militaͤr-Aufwande, namentlich an den mit Geld auszu- 
gleichenden Quartiers= und Militär-Transportkosten, ohne Rücksicht, ob diese ein Ge- 
genstand einer allgemeinen Landes-, oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen 
Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesehlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen An- 
theil selbst abliefern, oder an Abkorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getroffen 
werden, Theil nehmen will. 
K. 65. 
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitzungen weder zu den 
eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der 
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemrinde-Verband, an 
dem die Standesherren keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne seine 
Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der 
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich 
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. 
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Viehseuchen durch die, unter der 
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesund- 
heits-Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Ver- 
richtungen (F. 55, lit. n) in den fürstlichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt in 
gleicher Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberämtern der Fall ist, die 
Staats-Casse. 
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