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2) die masaische Theologie und sowohl die allgemeinen, als die besonderen theolo-
gischen Vorbereitungs- Wi ssenschaften, und zwar die beiden letzteren auf einer
Universitaͤt in einem wenigstens breijählitzen Curfi#“ 25 erstandener Vorprü-
fung studirt habe (Art. 52 des Gesetzes vom 25. April 1828, Reg. Bl. S. 317),
und
5) nicht nur über seine sitkliche Aufführung während des akademischen Studien-
laufs ein Zeugniß der zuständigen Unibersitärs-Behörd', sondern auch über sein
sonfliges gutes Puädikar ein Zeugniß des seinem Wohnorte vorgeselten Be-
zirksamts vorlege.
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Ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung des Minigeriums werden, so oft
es das Bedürfniß der israelitischen Kirchengemeinden erfordert (Geseh vom 25. April
185, Art. 10, Reg. Bl. S. 507), auch ausländische Rabbinats-Candidaten zu dieser
Prüsung zugelassen, wofern sie sich nicht nur über den Besiß eines auswärtigen Hei-
mathrechts ausweisen, sondern auch den übrigen Erfordernissen (F. 5, Nro. 2 und 3)
Genüge leisten konnen.
9. 5.
Die Gesuche# um Julassung zur Prüfung find, mit den oorgeschriebenen Beweisen
und Zeugnissen (90. 5 und 4) belegt, bei der iöraelitischen Ober-Kirchenbehörde einzu-
reichen, welche über die Zulassung der inländischen, Candidaten erkennt, in Ansehung
ausländischer Candidaten die Enischeidung des Ministeriums einholr, und mit der
K. Prüfungs-Commission zum Behuf der Anberaumung des Prüfungstermins perio-
disch die erforderliche Rücksprache nimmt. (Vergl. K. 18, Nro. 2, lit, c der K. Verord-
nung vom 27. Oktober 1331, Reg Bl. S. 5568.)
Nach Festsetzung des Fsungeem werden die zugelassenen Gandidaten von
der israelitischen Ober-Kirchenbehörde zur Erstehung der Prüfung vor die K. Pruͤ-
fungs-Commission vorgeladen.
Die nicht zugelassenen Candidaten werden von der Ober-Kirchenbehoͤrde unter An-
fuͤhrung des Grunds der Ausschließung beschieden.