Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Ausarbeitung geschieht unter der Aufsicht eines Repetenten des evangelischen 
Seminars oder des Wilhelmsstifts, und muß am Ende eines jeden halben Tags über- 
geben werden. 
Wenigstens zwei Fragen sind in lateinischer Sprache zu beantworten. 
Die gelieferten Antworten werden zunächst durch dasjenige Commisstons-Mitglied, 
welches die Frage gestellt hatte, geprüft, und sofort den übrigen Mitgliedern der Com- 
mission zur Einsichtnahme zugestellt. 
g. 9. 
Zu den Probe-Vortraͤgen wird dem Candidaten bei Mittheilung der Texte zu den- 
selben eine nicht zu geraume Frist bestimmt, binnen welcher er genau ausgearbeitete 
Dispositionen einer Predigt und einer Catechisation vorzulegen, und sich zu Ablegung 
derselben gefaßt zu halten hat. 
Wenigstens die Probe-Predigt muß von ihm foͤrmlich abgelegt werden, wobei die 
drei theologischen Mitglieder der Commission gegenwaͤrtig seyn muͤssen. 
K. 10. 
Nach Vollendung der schriftlichen Pruͤfung und nach Ablegung der Probe-Vor- 
traͤge wird die muͤndliche Prüfung in Gegenwart sämtlicher Commissions-Mitglieder 
und durch dieselben vorgenommen. 
Sie erstreckt sich theils auf die Gegenstände der schriftlichen Ausarbeitungen, 
theils und hauptsächlich auf andere Materien der sämtlichen Prüfungsfächer, und ist 
so lange fortzuseßzen, als es der Zweck einer richtigen Beurtheilung der Kenntnisse der 
einzelnen Candidaten erfordert. 
S. 11. 
Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung wird das Prüfungs-Ergebniß von der 
Prüfungs-Commisston berathen und über die Tüchtigkeit der geprüften Candidaten, 
und zwar nach den drei Hauptsächern,
	        
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