119
stimmenden Rabbinen (K. Verordnung vom 27. Oktober 1831, J. 16) theils schriftlich,
theils mündlich, theils in deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgenommen.
Die Prüfung erstreckt sich über die unter Ziffer 1 bis 4 des F. 6 genannten
Gegenstände, so wie über die für den Rabbinen erforderliche Gesetzes= und Geschäfts-
Kunde.
Auch hat der Candidat eine Probepredigt und eine Probe-Catechisatlon, jede von
der Dauer einer Viertelstunde, zu halten.
K. 19.
Zur Beantwortung schriftlicher Fragen, welche unter der Aufsicht des Expeditors
der Ober-Kirchenbehdrde zu geschehen hat, sind zwei halbe Tage zu verwenden.
Die Ablegung der Probe-Predigten und der Probe-Catechisationen findet vor der
bersammelten Ober-Kirchenbehörde statt.
Auch bei der mändlichen Prüfung sind die weltlichen israelitlschen Ober-Kirchen-
vorsteher gegenwärtig.
Im Uebrigen finden die in den &. 8, 9 und 10 enthaltenen Vorschriften auch bei
dleser Prüfung ihre analoge Anwendung.
G. 20.
Das Ergebniß der Prüfung wird von den Examinatoren (§. 18), und zwar von
den außerordentlicher Weise dazu berusenen Rabbinen mit Stimmrecht, der Ober-
Kirchenbehörde vorgetragen, die Stuse der Befähigung jedes einzelnen Candidaten
unter gleichmäßiger Anwendung der drei Prädikate „sehr gut“ „gut“ und „Zurei-
chend“ festgestellt, und davon jedem befähigt erfundenen Candidaten durch Zufertigung
eines Zeugnisses, in welchem das von ihm erworbene Prüfungs-Prädikat enthalten ist,
Eröffnung gemacht.
C. 21.
Die mit Erfolg erstandene zweite Dienstprüfung befähigt den Candidaten zur end-
lichen Anstellung als Rabbine.
Die Namen der für anstellungsfähig erklärten Candidaten werden durch das
Regierungsblatt bekannt gemacht.
2