Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 8. 
Der im Art. 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheit unbeschadet wird der 
Uebergang solcher Handels-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife einer 
Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengränzen unterliegen, auch aus den Kö- 
niglich Bayerischen und Königlich Württembergischen Landen in die Königlich Preußi- 
schen, Königlich Sächsischen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande 
und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und 
auf den schiffbaren Strömen S:att finden, und es werden an den Vinnengränzen ge- 
meinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter 
Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel die aus dem einen in das andere 
Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben. 
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie überall 
auf den kbleineren Gränz= und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden sin- 
det obige Bestimmung keine Anwendung. 
Auch wird keinerlei Waaren-Revision Statt finden, außer in so weit, als die Si- 
cherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7, h) es erfordern könnte. 
Art. 9. 
Hinstchtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Vereine ge- 
hörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen sein Be- 
wenden. 
Art. 10. 
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt: 
5 die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aucge- 
. schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbdrigen Ländern 
in die Vereins-Staaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rech- 
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkgufe in ih- 
ren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; 
5) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehèrigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Geneh- 
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichts-Maaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig 
erachtet werden;
	        
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