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Art. 8.
Der im Art. 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheit unbeschadet wird der
Uebergang solcher Handels-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife einer
Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengränzen unterliegen, auch aus den Kö-
niglich Bayerischen und Königlich Württembergischen Landen in die Königlich Preußi-
schen, Königlich Sächsischen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande
und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und
auf den schiffbaren Strömen S:att finden, und es werden an den Vinnengränzen ge-
meinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter
Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel die aus dem einen in das andere
Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie überall
auf den kbleineren Gränz= und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden sin-
det obige Bestimmung keine Anwendung.
Auch wird keinerlei Waaren-Revision Statt finden, außer in so weit, als die Si-
cherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7, h) es erfordern könnte.
Art. 9.
Hinstchtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Vereine ge-
hörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen sein Be-
wenden.
Art. 10.
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:
5 die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aucge-
. schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbdrigen Ländern
in die Vereins-Staaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rech-
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkgufe in ih-
ren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
5) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehèrigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichts-Maaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig
erachtet werden;