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Art. 8.
Der im Art. 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheit unbeschadet wird der
Uebergang solcher Handels-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife einer
Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengränzen unterliegen, auch aus den Königlich
Bayerischen und Königlich Württembergischen Landen in die Königlich Preußischen,
Königlich Sächsischen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande
und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und
auf den schiffbaren Strömen S:att finden, und es werden an den Vinnengränzen gemeinschaftliche
Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter
Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel die aus dem einen in das andere
Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie überall
auf den kbleineren Gränz= und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden sindet
obige Bestimmung keine Anwendung.
Auch wird keinerlei Waaren-Revision Statt finden, außer in so weit, als die Sicherung
der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7, h) es erfordern könnte.
Art. 9.
Hinstchtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Vereine gehörigen
Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen sein Bewenden.
Art. 10.
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:
5 die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aucge-.
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbdrigen Ländern
in die Vereins-Staaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rechnung
einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkgufe in ihren
Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
5) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehèrigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichts-Maaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig
erachtet werden;