Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art.  8.

Der  im  Art.  7  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgaben-Freiheit  unbeschadet  wird  der
Uebergang  solcher  Handels-Gegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen  Zolltarife  einer
Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengränzen  unterliegen,  auch  aus  den  Königlich
  Bayerischen  und  Königlich  Württembergischen  Landen  in  die  Königlich  Preußischen,
  Königlich  Sächsischen,  Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Lande
und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  und
auf  den  schiffbaren  Strömen  S:att  finden,  und  es  werden  an  den  Vinnengränzen  gemeinschaftliche
  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  bei  welchen  die  Waarenführer  unter
Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel  die  aus  dem  einen  in  das  andere
Gebiet  überzuführenden  Gegenstände  anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitäten,  so  wie  überall
auf  den  kbleineren  Gränz=  und  Marktverkehr  und  auf  das  Gepäck  von  Reisenden  sindet
  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.

Auch  wird  keinerlei  Waaren-Revision  Statt  finden,  außer  in  so  weit,  als  die  Sicherung
  der  Ausgleichungs-Abgaben  (Art.  7,  h)  es  erfordern  könnte.

Art.  9.

Hinstchtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  zum  Vereine  gehörigen
  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesehen  sein  Bewenden.


Art.  10.
In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:
5  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  aucge-.
  schieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehbdrigen  Ländern
in  die  Vereins-Staaten,  ist  verboten,  in  so  weit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung
  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkgufe  in  ihren
  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

5)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehèrigen  Ländern  in  andere  solche  Länder,  soll  nur  mit  Genehmigung
  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,
und  unter  den  Vorsichts-Maaßregeln  stattfinden,  welche  von  denselben  für  nöthig
erachtet  werden;