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e) die Ausfuhr des Salzes in, fremde nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten ist
frei;
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen;
e.) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Vereins aus Staats= oder
Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die
betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten
aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absabes derselben über-
haupt zu beobachten har;
wenn ein Vereins-Staat durch einen andern aus dem Auslande oder aus ei-
nem dritten Vereins-Staate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen sol-
chen sein Salz in fremde nicht zum Vereine gehbrige Staaten versenden lassen
will, so soll diesen Sendungen kein Hindernit in den Weg gelegt werden;
jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist,
durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zur Verhinderung
der Einschwärzung verabredet werden;
8g) wenn in den unmittelbar aneinandergränzenden Vereins-Staaten eine solche
Verschiedenheir der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den andern
dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so macht sich
derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich, die
Perabfolgung des Salzes in die Gränzorte, binnen eines Bezirks von wenig-
stens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau zu ermittelnden Bedarf
jener Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbar-Staaten ge-
nügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten
Regierungen vorbehalten.
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Art. 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Bestenerung im
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