Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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e) die Ausfuhr des Salzes in, fremde nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten ist 
frei; 
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen; 
e.) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Vereins aus Staats= oder 
Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die 
betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten 
aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absabes derselben über- 
haupt zu beobachten har; 
wenn ein Vereins-Staat durch einen andern aus dem Auslande oder aus ei- 
nem dritten Vereins-Staate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen sol- 
chen sein Salz in fremde nicht zum Vereine gehbrige Staaten versenden lassen 
will, so soll diesen Sendungen kein Hindernit in den Weg gelegt werden; 
jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, 
durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den 
Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zur Verhinderung 
der Einschwärzung verabredet werden; 
8g) wenn in den unmittelbar aneinandergränzenden Vereins-Staaten eine solche 
Verschiedenheir der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den andern 
dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so macht sich 
derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich, die 
Perabfolgung des Salzes in die Gränzorte, binnen eines Bezirks von wenig- 
stens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau zu ermittelnden Bedarf 
jener Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbar-Staaten ge- 
nügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren. 
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten 
Regierungen vorbehalten. 
S 
Art. 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Bestenerung im 
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