Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Gesamt- 
bereine gehdrigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesehen sein 
Bewenden. 
Art. 10. 
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt: 
) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern 
in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung 
einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren 
Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; 
die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehèrigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Geneh- 
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für noé- 
thig erachtet werden; 
die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehbrige Staaten ist 
frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von einer andern-innerhalb des Gesamtvereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
1) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz 
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll 
diesen Sendungen kbein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, 
insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorher- 
Lgängige Uebereinkunft der betheiligten Stagten, die Straßen für den Trans- 
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