Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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5) Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Malz., Brantwein, Tabaksblärter,= 
Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Ab- 
gabe gelegt werden. 
6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubemmost und Wein eine Aus- 
gleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle 
eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staats noch für Rechnung der 
Communen beibehalten oder eingeführt werden. 
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von 
welchen auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß 
sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung 
bei einer Erhebungsbehbrde des Vereins bereits bestanden haben, oder dersel- 
ben noch unterliegen, und ebenso wenig diejenigen im Umfange des Vereins 
erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um 
entweder in einen andern Vereinsstaat, oder nach dem Auslande geführt zu 
5 werden. 
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staats zu gut, wo- 
bin die Versendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande der Versen- 
dung für Rechnung des abgabeberechtigten Staats erhoben worden, wird die 
Erhebung im Gebiete des leßzteren erfolgen. 
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen 
werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgaben in dem Vereinslande, 
aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der 
gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch 
Anmeldung sicher gestellt werden bann. 
10) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt 
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der 
transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur 
auf den im Artikel 8 bezeichneten oder noch anderweit zu bestimmenden Stra- 
sien eingeführt, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen an- 
gemeldet und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hier-
	        
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