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2) Hinsichtlich desjenlgen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehbrigen Grenzbezirks für
die Zollerhebungs= und Aufschts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen
erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder
der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden Brutto-Einnahme
an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts-
Bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts-
geschäften überhaupt entspricht.
Art. 31. -
Wie dem Thuͤringen'schen Vereine das Recht eingeraͤumt wird, an die Zolldirectio-
nen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden, um sich von
allen vorkommenden Verwaltungs-Geschaͤften, welche sich auf die durch den gegenwaͤr-
tigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstaͤndige Kenntniß zu verschaffen,
so steht auch jedem der anderen vereinten Staaten die Befugniß zu, Beamte zu glei-
chem Zwecke an die General-Inspection zu Erfurt abzuordnen. Eine besondere In-
struktion wird das Geschäfts-Verhältniß dieser Beamten näher bestimmen, als dessen
Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollrer=
waltung und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information
hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht
minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinung#-Ver-
schiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verh#ltnisse verbündeter
Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien der obersten Verwaltungsstellen der sämtlichen Vereinssiaazen
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschoft-
liche Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder
dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderneit
bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebr würde, was beides rücksicht-