Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

206 
2) Hinsichtlich desjenlgen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehbrigen Grenzbezirks für 
die Zollerhebungs= und Aufschts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen 
erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder 
der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden Brutto-Einnahme 
an Zollgefällen in Abzug bringen kann. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
Bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
geschäften überhaupt entspricht. 
Art. 31. - 
Wie dem Thuͤringen'schen Vereine das Recht eingeraͤumt wird, an die Zolldirectio- 
nen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke zu senden, um sich von 
allen vorkommenden Verwaltungs-Geschaͤften, welche sich auf die durch den gegenwaͤr- 
tigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstaͤndige Kenntniß zu verschaffen, 
so steht auch jedem der anderen vereinten Staaten die Befugniß zu, Beamte zu glei- 
chem Zwecke an die General-Inspection zu Erfurt abzuordnen. Eine besondere In- 
struktion wird das Geschäfts-Verhältniß dieser Beamten näher bestimmen, als dessen 
Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die 
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollrer= 
waltung und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information 
hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht 
minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinung#-Ver- 
schiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verh#ltnisse verbündeter 
Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien der obersten Verwaltungsstellen der sämtlichen Vereinssiaazen 
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschoft- 
liche Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder 
dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderneit 
bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebr würde, was beides rücksicht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.