Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

Beilage I. zur Zoll-Ordnung. 
Vereins-Zoll-Tarif. 
Ersie Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
1) Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
5) Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges. als eingetrocknetes; «- 
4) Branntweinspuͤlig; 
5) Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Duͤngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
aͤscher, Hornspaͤne, Knochenschaum oder Zuckererde, Duͤngesalz, letzteres nur auf be- 
sondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
6) Eier; 
7) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in krystallisirten Stücken), gewohnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, 
Walkererde u. a.; 
8) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze durch- 
schnittenen Landgutes; 
9 Fische, frische, und Krebse; 
10) Gras, Futterkräuter und Heu; 
11) Gartengewmüchse, frische, als: 
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., 
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Bäumen 
kommt; auch ungetrocknete Eichorien, diese mir Ausnahmen für besonders be- 
stimmte Grenzen; 
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