Beilage I. zur Zoll-Ordnung.
Vereins-Zoll-Tarif.
Ersie Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
1) Bäume zum Verpflanzen, und Reben;
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
5) Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges. als eingetrocknetes; «-
4) Branntweinspuͤlig;
5) Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Duͤngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk-
aͤscher, Hornspaͤne, Knochenschaum oder Zuckererde, Duͤngesalz, letzteres nur auf be-
sondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung;
6) Eier;
7) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus,
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-
spath (in krystallisirten Stücken), gewohnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel,
Walkererde u. a.;
8) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze durch-
schnittenen Landgutes;
9 Fische, frische, und Krebse;
10) Gras, Futterkräuter und Heu;
11) Gartengewmüchse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c.,
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Bäumen
kommt; auch ungetrocknete Eichorien, diese mir Ausnahmen für besonders be-
stimmte Grenzen;
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