Grundstück —
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Wirkungen mit der Eintragung ein.
451.
Der Käufer eines G. hat die Kosten
der Auflassung und der Eintragung,
der Käufer eines Rechtes an einem
G.
gründung
Rechtes nötigen Eintragung in das
Grundbuch, mit Einschluß der Kosten
der zu der Eintragung erforderlichen
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hat die Kosten der zur Beoder
Ubertragung des
Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer
fallen in beiden Fällen auch die Kosten
der Beurkundung des Kaufes zur Last.
451.
Sichert der Verkäufer eines G. dem 1
Käufer eine bestimmte Größe des G.
zu, so haftet er für die Größe wie
für eine zugesicherte Eigenschaft. Der
Käufer kann jedoch wegen Mangels
der zugesicherten Größe Wandelung
nur verlangen, wenn der Mangel so
erheblich ist, daß die Erfüllung des
Vertrags für den Käufer kein Interesse
hat.
Das Wiederkaufsrecht kann bei G.
nur bis zum Ablaufe von dreißig, bei
anderen Gegenständen nur bis zum
Ablaufe von drei Jahren nach der
Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt diese an
die Stelle der g. Frist.
Ist dem Dritten in dem Vertrage
der Kaufpreis gestundet worden, so
kann der Vorkaufsberechtigte die
Stundung nur in Anspruch nehmen,
wenn er für den gestundeten Betrag
Sicherheit leistet.
Ist ein G. Gegenstand des Vorkaufs,
so bedarf es der Sicherheitsleistung
insoweit nicht, als für den
gestundeten Kaufpreis die Bestellung
einer Hypothek an dem G. vereinbart
oder in Anrechnung auf den Kaufpreis
eine Schuld, für die eine
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Grundstück
Hypothek an dem G. besteht, übernommen
worden ist.
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten
den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich
mitzuteilen. Die Mitteilung
des Verpflichteten wird durch die Mitteilung
des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei G.
nur bis zum Ablaufe von zwei
Monaten, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf einer Woche
nach dem Empfange der Mitteilung
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt
diese an die Stelle der g. Frist.
Leistung.
Ist der Schuldner zur Herausgabe
eines G. verpflichtet, so kann er nach
dem Eintritte des Verzugs des
Gläubigers den Besitz aufgeben. Das
Aufgeben muß dem Gläubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, daß
die Androhung unthunlich ist.
Miete.
Bei der Vermietung eines G. steht
die Zusicherung einer bestimmten Größe
der Zusicherung einer Eigenschaft
gleich. 538, 539, 541, 545.
Der Mietzins für ein G. ist, sofern
er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten
bemessen ist, nach dem Ablaufe je
eines Kalendervierteljahrs am ersten
Werktage des folgenden Monats zu
entrichten.
Dem Mieter eines G. steht wegen
seiner Ansprüche gegen den Vermieter
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Hat der Mieter den Gebrauch der
Sache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach
der Beendigung des Mietverhältnisses
auch von dem Dritten zurückfordern.
Der Vermieter eines G. hat für seine
Forderungen aus dem Mietverhältnis
ein Pfandrecht an den eingebrachten