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Benennung der Gegenstände.
Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten), als: uͤberzogene Pele, Müen, Handschuhe, decker
Pelzfutter, Besaßze und dergleichen
Ausnahme: Fertige nicht uͤberzogene Schaafpelze..
Schießpulver .
Seide und Seidewaaren:
a) Gefärbte, auch weiß gemachte Seide oder Floretseide (gezwirnt oder ungezwient)
auch Zwirn aus roher Seide
b) Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tuͤcher (Shawls), Bänder, Plonden.
Spißen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker= und Put=
waaren, Gespinnst= und Tressenwaaren aus Metallfäden und Seide, außer Ver-
bindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; Gold= und Silber=
stoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de scie), oder Seide und
Floretseide
) Alle obige Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere Spinn=
materiaglien: Wolle oder andere Thierhaare: Baumwolle/ Leinen, einzeln oder ver-
bunden enthalten sind . .. . ... .... .
Seife:
a) Grüne und schwarze .............
b) Gemeine, weiße ... ..-........
c)Fcine,inTüfelchenundKugeln............
Spielkarten von jeder Gestalt und Groͤße sind zum Gebrauche im Lande einzufuͤhren
verboten. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangs=
tbpahbe mit einem halben Thaler vom Preußf. oder 50 Kreuzern vom Zoll-Centner
erhoben.
Bei der Einfuhr nach Bayern, Württemberg und Großherzogthum Hessen, neben
Berückst ichtigung der Stempelverordnung
In Sachsen werden die für das Inland bestimmten eingehenden Epielkarten nach
der der Stempelabgabe halber gegebenen besondern Vorschrift behandelt.
teine:
a) Bruchsteine und behauene Ereine aller Art, Muͤhl-, grobe Schleif- und Wetzsteine,
Tufsteine, Traß, Ziegel= und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser,