Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück  —

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Wirkungen  mit  der  Eintragung  ein.
451.

Der  Käufer  eines  G.  hat  die  Kosten
der  Auflassung  und  der  Eintragung,
der  Käufer  eines  Rechtes  an  einem
G.
gründung
Rechtes  nötigen  Eintragung  in  das
Grundbuch,  mit  Einschluß  der  Kosten
der  zu  der  Eintragung  erforderlichen

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hat  die  Kosten  der  zur  Beoder
  Ubertragung  des

Erklärungen,  zu  tragen.  Dem  Käufer

fallen  in  beiden  Fällen  auch  die  Kosten
der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.
451.

Sichert  der  Verkäufer  eines  G.  dem  1

Käufer  eine  bestimmte  Größe  des  G.

zu,  so  haftet  er  für  die  Größe  wie
für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.  Der
Käufer  kann  jedoch  wegen  Mangels
der  zugesicherten  Größe  Wandelung
nur  verlangen,  wenn  der  Mangel  so
erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung  des

Vertrags  für  den  Käufer  kein  Interesse

  hat.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  G.
nur  bis  zum  Ablaufe  von  dreißig,  bei
anderen  Gegenständen  nur  bis  zum
Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  der
Vereinbarung  des  Vorbehalts  ausgeübt
  werden.  Ist  für  die  Ausübung
eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an
die  Stelle  der  g.  Frist.

Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage
der  Kaufpreis  gestundet  worden,  so
kann  der  Vorkaufsberechtigte  die
Stundung  nur  in  Anspruch  nehmen,
wenn  er  für  den  gestundeten  Betrag
Sicherheit  leistet.

Ist  ein  G.  Gegenstand  des  Vorkaufs,
  so  bedarf  es  der  Sicherheitsleistung
  insoweit  nicht,  als  für  den
gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung
einer  Hypothek  an  dem  G.  vereinbart
oder  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
  eine  Schuld,  für  die  eine

 

 

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Grundstück

Hypothek  an  dem  G.  besteht,  übernommen
  worden  ist.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten
  den  Inhalt  des  mit  dem
Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich
  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
des  Verpflichteten  wird  durch  die  Mitteilung
  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  G.
nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Monaten,  bei  anderen  Gegenständen
nur  bis  zum  Ablauf  einer  Woche
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung
  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt
diese  an  die  Stelle  der  g.  Frist.

Leistung.

Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe
eines  G.  verpflichtet,  so  kann  er  nach
dem  Eintritte  des  Verzugs  des
Gläubigers  den  Besitz  aufgeben.  Das
Aufgeben  muß  dem  Gläubiger  vorher
angedroht  werden,  es  sei  denn,  daß
die  Androhung  unthunlich  ist.

Miete.

Bei  der  Vermietung  eines  G.  steht
die  Zusicherung  einer  bestimmten  Größe
der  Zusicherung  einer  Eigenschaft
gleich.  538,  539,  541,  545.

Der  Mietzins  für  ein  G.  ist,  sofern
er  nicht  nach  kürzeren  Zeitabschnitten
bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Kalendervierteljahrs  am  ersten
Werktage  des  folgenden  Monats  zu
entrichten.

Dem  Mieter  eines  G.  steht  wegen
seiner  Ansprüche  gegen  den  Vermieter
ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.

Hat  der  Mieter  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  überlassen,  so
kann  der  Vermieter  die  Sache  nach
der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.
Der  Vermieter  eines  G.  hat  für  seine
Forderungen  aus  dem  Mietverhältnis
ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten