Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b) der Spielkarten. 
K. 10. , 
Wegen der Einfuhr der Spielkarten bewendet es bei dem Inhalt des Sportel- 
Gesetzes vom 13. Januar 1828; wegen der Ueberfuhr der Spielkarten nach anderen 
Vereinsstaaten sind die dort bestehenden Gesetze und Verbote zu beobachten. 
IV. Vorschriften, welche wegen der in andern Vereinsländern eingeführten bin- 
nenländischen Controle zu beachten sind. 
§ II. 
Da in den K. Preussischen und Sächstschen, den Kurfürstlich und Großherzoglich 
Hessischen, dann in den Landen des Thüringer Zollvereins gewisse Vorschriften über 
die Controle des Waarentransports im Innern bestehen, und aus der Nichtbeobach= 
tung dieser Vorschriften bei dem Verkehr diesseitiger Einwohner mit jenen Landen 
Unannehmlichkeiten und Nachtheile für erstere erwachsen könnten, so sind die deßfallsigen 
Bestimmungen in der Beilage C zur Kenntnißnahme und Beachtung für das betheiligte 
Publikum beigefügt. · 
Deßfallsige Obliegenheiten der Zoll= und Steuerämter. 
K. 12. 
Hinsichtlich des hiebei eintretenden Erfordernisses einer Abstemplung und Vistrung 
der Frachtbriefe oder Transportzettel durch die Zollstelle des Versendungsorts sind 
die betreffenden K. Dienststellen angewiesen, die ihnen zu jenem Behufe vorgelegten 
Frachtbriefe 2c. in allen den Fällen abzustempeln und zu visiren, in welchen sie die 
Ueberzeugung hegen, oder der Nachweis vorliegt, daß die Versendung einen verzollten, 
oder im Zollverein gefertigten Gegenstand betreffe. 
Nicht minder werden die K. Dienststellen den grenzamtlichen Abfertigungen solcher 
Waaren, welche aus dem diesseitigen Grenzbezirk wieder in die vorgedachten Vereins- 
staaten übergeführt werden, die erforderlichen amtlichen Bemerkungen beifügen, welche 
sodann von dem Waarenführer zu beachten sind. 
V. Contraventions-Strlfen, 
t) bei unterbleibender Aumeldung ausgleichungsabgabefreier Gegenstände. 
K. 15. 2o-D2 "%“ 
Die Nichtbefolgung der Vorschrist über die Anmeldung des steuerfreien Waaren- 
Uebergangs wird nach §. 96, Nro. 1 der Zoll-Ordnung vom 26. September 1823 mit 
einer Ordnungsstrase von 1 fl. bis 25 fl. geahndet.
	        
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