Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufforderung
seitens  des  Kreisausschusses  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Kreistages
  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes
auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises  für  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Kreisangehörigen,
zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreistages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

S.  9.
b.  Beitragspflicht  zu  den  Kreisabgaben.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufzubringen,  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (G.  73  Nr.  3).

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben.

*

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,
als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssteuern,  und  zwar  nur  durch  Zuschläge  zu  denselben  beziehungsweise  zu
den  nach  §#.  14  und  15  zu  ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,
juristischen  Personen  u.  s.  w.  erfolgen.

Die  Grund-,  Gebäude=  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  AI  ist  hierbei  mindestens  mit  der
Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,
  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  belastet  wird.
Im  Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei  gelassen,
darf  aber  keinenfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatz,  als  die  Grund=  und
Gebäudesteuer  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt
die  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

Die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  (§.  7  des  Gesetzes  vom  r  *#  Gesetz-Samml.
  1873  S.  213)  kann  von  der  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  ganz
freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze,  als  die  übrigen  Stufen
der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer  herangezogen  werden.  Bei
den  Vorschriften  des  §.  9a  des  oben  erwähnten  Gesetzes  behält  es  sein  Bewenden.

In  Beziehung  auf  die  Vertheilung  der  Wegeverbandslasten  (F.  2)  bleibt
es  auch  fernerhin  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.