Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Benennung der Gegenstaͤnde. 
6) Fayence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzelle und Email 
in Verbindung mit unedeln Metallen 
t1) Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und andern feinen 
Metallgemischen, ingleichen alles s uibrige Porzellan in Verbindung mit edeln oder 
unedekn Metallen Q 
59 Vieh 
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B Pferde, Maulesel, Maulthiere, Eel. 
h) Ochsen und Stiererr 
Aumerk. Pfferde und andere vorgenannte Thiere sind steuerfrei, wenn aus dem Gebrauch, der von ihnen 
beim Eingange gemacht wird; überzeugeud hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lasithiere zum 
Angespau eines Reise= oder Frachtwagens gehdren, oder zum Waarentragen dienen, oder die 
Pferde von Reifenden zu ihrem Forrkommen geritten werden müssen. 
Fohlen, welche der Mutter solzen, * frei ein. 
e) Kuͤhe. · . 22 
ch Rinder (Tungoieh) ...... 
e) Schweine (ausgenommen Spanferkel, 
1) gemästete ........ 
«))magere..-s....,........ 
D« Hammel . . .. 2 — 
8) Anderes Schaafoieh, Ziegen, Kälber und Spanferkel 
Anmerk. Auf den Grenzlinien von Waldmünchen bis Mariahilf bei Passau und von Schsuenberg bei 
Salzburg längs der Alpen bis an den Bodensee werden nach besonders hierüber zu gewärti- 
gender Verordnung Ochsen, Stiere, Kühe und Jungvieh gegen ermäßigte Abgabensätze eingelassen. 
Wachsleinwand, Wachsmousselin, Wachstafft, Wachswgaren: 
a) Grobe, schwarze, unbedruckte Wachsleinwand. 
b) Alle andere Gattungen, ingleichen Wachsmousselin und Wachstafft . 
  
P) Feine bossirte Wachswaartrten
	        
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