Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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6b) wenn durch eine solche Untersuchung das Daseyn der Raude außer Zweis 
fel gesetzt ist, und der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung der- 
selben auf den Grund der obenerwähuten Belehrung selbst vornehmen will, 
darüber, daß bei diesem Heilverfahren die Vorschriften der Ber 
lehrung genau eingehalten werden, durch Absendung jenes prak- 
tischen Thierarztes, oder wenn auf eigene Anordnung des Schäfers oder 
Schaf-Eigenthümers ein solcher das Heilverfahren leiten würde, durch be- 
richtliche Vernehmung desselben sich Sewißheit zu verschaffen; 
in dem Falle aber, wenn der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung 
nicht selbst vornehmen wollte, dieses Heilverfahren durch einen solchen 
prabtischen Thierarzt von Amtswegen anzuordnenz 
ac) sich durch Bericht des Orts-Vorstands und des zur Heilung beigezogenen oder 
abgeordneten praktischen Thierarztes von der Handhabung der ges eblichen 
Sperr-Anstalten (a. a. O. &. 5 und 55) zu überzeugen, von Amtswegen 
dazu mitzuwirken, daß der angesteckten Heerde bis zur erfolgten Heilung, wo 
nur immer moͤglich, ein abgesonderter Waidebezirk auf der betreffenden Mar- 
kung eingeraͤumt werbe, und nicht zu gestatten, daß die Sperre aufgehoben 
werde, ehe durch Bericht des gedachten Thierarztes die voͤllige Reinheit der 
Heerde bestaͤtigt ist; 
d)0 auf eine den Umständen angemessene Weise zu erheben, ob und wem 
eine Verschuldung wegen Verschleppung oder Verheimlichung der Krank- 
heit zur Last falle, und in strafrechtlicher Beziehung sofort das Erforderliche 
hierauf zu verfügen; 
e) von diesem allem dem K. Medicinal-Collegium, beziehungsweise der K. Kreis- 
Regierung, Anzeige zu erstatten, und nach deren allenfallsigen besonderen 
Verfügungen das Weitere vorzubehren. 
Die Kosten, welche die etwa nöthige Abordn ung eines praktischen Thier- 
arztes verursachen sollte, sind nach demselben Verhaͤltnisse, nach welchem sonst die 
Kosten der Versendung eines wissenschaftlichen gebildeten Thierarztes oder des Ober- 
amtsarztes auf die Staatskasse und die Gemeindekasse fallen (a. a. O. §. 58), 
von diesen beiden Cassen zu übernehmen, vorbehältlich des Erkenntnisses der Polizei-
	        
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