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6b) wenn durch eine solche Untersuchung das Daseyn der Raude außer Zweis
fel gesetzt ist, und der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung der-
selben auf den Grund der obenerwähuten Belehrung selbst vornehmen will,
darüber, daß bei diesem Heilverfahren die Vorschriften der Ber
lehrung genau eingehalten werden, durch Absendung jenes prak-
tischen Thierarztes, oder wenn auf eigene Anordnung des Schäfers oder
Schaf-Eigenthümers ein solcher das Heilverfahren leiten würde, durch be-
richtliche Vernehmung desselben sich Sewißheit zu verschaffen;
in dem Falle aber, wenn der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung
nicht selbst vornehmen wollte, dieses Heilverfahren durch einen solchen
prabtischen Thierarzt von Amtswegen anzuordnenz
ac) sich durch Bericht des Orts-Vorstands und des zur Heilung beigezogenen oder
abgeordneten praktischen Thierarztes von der Handhabung der ges eblichen
Sperr-Anstalten (a. a. O. &. 5 und 55) zu überzeugen, von Amtswegen
dazu mitzuwirken, daß der angesteckten Heerde bis zur erfolgten Heilung, wo
nur immer moͤglich, ein abgesonderter Waidebezirk auf der betreffenden Mar-
kung eingeraͤumt werbe, und nicht zu gestatten, daß die Sperre aufgehoben
werde, ehe durch Bericht des gedachten Thierarztes die voͤllige Reinheit der
Heerde bestaͤtigt ist;
d)0 auf eine den Umständen angemessene Weise zu erheben, ob und wem
eine Verschuldung wegen Verschleppung oder Verheimlichung der Krank-
heit zur Last falle, und in strafrechtlicher Beziehung sofort das Erforderliche
hierauf zu verfügen;
e) von diesem allem dem K. Medicinal-Collegium, beziehungsweise der K. Kreis-
Regierung, Anzeige zu erstatten, und nach deren allenfallsigen besonderen
Verfügungen das Weitere vorzubehren.
Die Kosten, welche die etwa nöthige Abordn ung eines praktischen Thier-
arztes verursachen sollte, sind nach demselben Verhaͤltnisse, nach welchem sonst die
Kosten der Versendung eines wissenschaftlichen gebildeten Thierarztes oder des Ober-
amtsarztes auf die Staatskasse und die Gemeindekasse fallen (a. a. O. §. 58),
von diesen beiden Cassen zu übernehmen, vorbehältlich des Erkenntnisses der Polizei-