thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Nr.  24891I.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899  betreffend.

Kigl.  Staatsministerium  des  Kal.  Hauses  und  des  eubern
und  Kgl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zum  Vollzug  des  Telegraphenwege-Gesetzes  vom
18.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetz-Blatt  Seite  705  und  ff.)  Nachstehendes  bestimmt:

1.  Die  Befugnisse  der  Landes-Centralbehörde  werden  von  dem  Kgl.  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Kgl.  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des
Aeußern  ausgeibt.

2.  Als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §  8  Abs.  4  des  Gesetzes  gelten
die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des
§  7  Abs.  2  des  Gesetzes  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  der  Magistrat.

3Z.  Als  Verwaltungsbehörden,  bei  denen  die  Ersatzansprüche  aus  den  §§  2,  4,  5  und  6
gemäß  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes  geltend  zu  machen  sind,  werden  die  Distriktsverwaltungsbehörden,
  für  die  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  die  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  bestimmt.

4.  Wenn  sich  die  Telegraphenlinie  auf  mehrere  Verwaltungsbezirke  erstreckt  und  Entscheidungen
  in  gleicher  Sache  von  verschiedenen  Behörden  zu  treffen  wären,  wird  die  zuständige
  Verwaltungsbehörde  durch  die  nächst  höhere  Behörde  bestimmt.

München,  den  11.  April  1900.
Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

 

 

Nr.  8262.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  betreffend.
figl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  ist  die  staatliche  Genehmigung  ertheilt
worden,  innerhalb  des  gesetzlich  zulässigen  Maximalbetrags  eine  neue  (XXXVIII.)  Serie
4%  iger  Oypothekenpfandbriefe  auf  den  Juhaber  im  Gesammtbetrage  von  10  Millionen
Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  J,  in  den
Verkehr  zu  bringen.

München,  den  13.  April  1900.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.