Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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WVom Stuck. 
Umladung im Anslande siattfindet, ahne Aufhebung des angelegten — 
Waarenverschlusses und binnen der zur Durchfahrung der ausländischen 
Wegesirecke erforderlichen Frist in das Vereinsgebiet wieder eintreten: 
so wird der bercits emrichtete Durchgangszoll auf die höhern Transit 
sätze, welche, sey es nach der allgemeinen Regel mit Thaler vom 
reußischen Centuer oder 50 kk. vom Zoll-Zentner, oder nach den be- 
sonderen Vorschriften in einem der Abschnitte I. und 11. zu entrichten 
sind, angerechutt. « 
  
  
Z)VonWaaren-·wclche,übcrOffenbach-NkainkuroderHanau,-VVMP"",H-Vom, 
oder aus dem Freihafen zu Mainz eingehen, und uͤber Hepp Centnet: Pol Centnet: 
heim, Miltenberg oder auf der Grenzlinie von Friedrichshafen### #n. — 
bis Mittenwald (gegen Tyrol), beide genannten Orte einge- 
schlossen, ausgehen; oder welche umgekehrt auf lehtgedachter 
Grenzlinie oder bei Heppenheim oder Miltenberg in das Ver- 
einsgebiet eingeführt, und über Offenbach, Mainkur oder Ha- 
  
nau oder nach dem Freihafen zu Mainz ausgeführt werden—10 
und wenn in einer der vorbezeichneten Richtungen der Eintritt 
oder Austritt zu Neu-senburg erfosstt — 44—41 
  
Vom Stuck: 
  
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen 
  
. Niblr. Sar l er. 
und Nindern ———emrr – 4+— 5 
von Säugefüllen, Schweinen und Schagfoihe — 7— 1 
Anmerk. Wenn auf diesen Steroßenzügen Großhergoglich-Badensches Land 
ohne Umladung, ohne Aufhebung des Waarcnverschlusses, und nur 
binnen der Jur Durchfuhr nöthigen Frist berührt wird, so wird der 
Transstzug dadurch für unterbrochen nicht erachtet. 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen 
Strecken purchschneiden, und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung 
der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende 
Control-Gebühr erfordern, werden die Ministerien der betheiligren Regierungen solche 
Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 4 
  
  
  
  
 
	        
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