Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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denfelben außer dem Sammeln der einzelnen Anzeigen und der Vorsetzung 
des ein fuͤr allemal bestimmten, gleichfalls hiernach festgesetzten Formulars der 
Ladung, keine weitere Muͤhe zuwaͤchst. 
2) Wo, wegen eigenthuͤmlicher Verhaͤltnisse, eine in die vorgeschriebene Tabelle 
nicht passende weitlaͤufigere Belehrung nothwendig seyn sollte, bleibt es den 
Behoͤrden ausnahmsweise vorbehalten, Bekanntmachungen in der bisher uͤblichen 
Form einzusenden, auf welche dann die gegenwaͤrtigen Bestimmungen, namentlich 
auch hinsichtlich des Preifes, keine Anwendung finden. Damit jedoch auch diese 
Bekanntmachungen der Aufmerksamkeit des Publikums weniger entgehen, wer- 
den sie in den oͤffentlichen Blaͤttern unmittelbar nach der tabellarischen Zusam- 
menstellung folgen, und es wird in die Letztere eine kurze Hinweisung auf die- 
selben aufgenommen werden. · 
3) In die Lokal-Intelligenzblätter, so wie, wo folches erforderlich ist, in auswär- 
tige Blätter, geschieht die Einrückung ganz auf die bisherige Art. 
#4) In der Rubrik des „Ausschluß-Bescheids'“ wird, wo möglich, der Tag der 
Fällung des Letteren, bemerkt; außerdem aber wenigstens durch eine allgemei- 
nere Bezeichnung, z. B. „die nächste Gerichtssizung,“ der Zeitpunkt derselben 
ausgedrückt. 
5) In der Rubrik „Bemerkungen“ ist, wenn es sich von einer außergericht- 
lichen Schuldsache handelt, solches jederzeit zu bemerken. Außerdem 
würde in Fällen, wo, nach dem Ergebniß der Vermögens-Untersuchung, für 
die einfachen Gläubiger eine auch nur theilweise Befriedigung nicht zu hoffen 
steht, um denselben zwecklose Kosten zu ersparen, hier die Summe des Abtiv= 
Bermögens und der Betrag der bereits bebannten bevorzugten Forderungen 
kurz anzugeben seyn; so wie denn auch sonstige Notizen, welche jedoch, der für 
die Redaktion hieraus entspringenden Vergrößerung der Kosten wegen, immer 
so gedrängt als möglich abzufassen wären, in dieser Rubrik ihre Stelle finden 
könnten. 
6) Jede einzelne Bekanntmachung haben die erwähnten Redaktionen, um den 
vor der Hand festgesehten Preis von acht und vierzig Kreuzern zweimal ein- 
zurücken sich verbindlich gemacht, unter der Bedingung jedoch, datz der Betrag 
zugleich mit der Bekanntmachung postfrei eingesendet werde. Ohne diese Ein-
	        
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