Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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e) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allge- 
meine Eingangsabgabe (2 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom ZJoll-Centner) 
und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe 
belegr sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusam- 
mengenommen, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim 
Eingangsamte erlegt werden, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. 
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be- 
griffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt befin- 
det, adressirt sind, können unter Begleitschein-Controle von den Grenzämtern dorthin 
abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon emrichtet werden. An solchen 
Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, 
wenn die Waaren aus der Riederlage entnommen werden sollen. 
8) a) Bei den Reben-Zollämtern erster Klasse (Zollordnung §. 28) können alle Ge- 
genstände eingeführt werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler 
vom Preußischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen. Bei 
hoͤher belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur statt, 
wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder den darunter begriffenen höher 
belegten Artikeln, nicht über fünfzig Thaler oder nicht über acht und achtzig 
Gulden betragen, und örtliche Verhältnisse das Finanz-Ministerium nicht be- 
stimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle beizulegen. 
Den Ausfuhrzoll können die Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschrän- 
kung in Hinsicht des Betrages erheben. 
b) Bei den Reben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge 
eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs Thaler vom Preußischen, 
oder weniger als zehn Gulden Lom Zoll-Centner betragen, und Vieh können in 
der Regel bei diesen Aemtern nur ein= und ausgeführt werden, wenn die von der 
ganzen Waarenladung oder dem ganzen Vieh-Tranoport zu erhebenden Gefälle 
überhaupt nicht zehn Thaler oder nicht achrzehn Gulden übersteigen; auch können 
an höher belegten Gegenständen in der Regel nicht mehr als zehn Pfund inner- 
halb des vorstehenden Gefällebetrags mit einemmal eingeführt werden. 
c) Bei den Reben-Zollämtern müssen die Gesälle in der Regel sogleich erlegt wer- 
den. — Ausnahmen finden nur statt bei solchen Reben-Zollämtern, die vom Fi- 
nanz-Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von Waaren, 
ohne daß die Gefülle sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt sind. 
9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Waaren-Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder unter rovs des Zoll-Cent- 
ners. — Gesällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder Einem Kreuzer 
werden überhaupt nicht erhoben. » · 
10) Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben (zweite und dritte Abtheilung) 
sind in Preußischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden), und in Bayerischem 
Silbergeld, zu 25 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. Ueber das Verhältniß, nach 
welchem die Gold= und Silbermünzen der sämtlichen Vereinsstaaten — mit Aus- 
nahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der gedachten Abgaben anzunehmen 
sind, werden, so weit als erforderlich, besondere Kundmachungen ergehen.
	        
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