Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sollen, jedoch was die untern Instanzen betrifft, nur insofern, als die betreffende Lan- 
desgesetzgebung die Beiziehung von Advocaten uͤberhaupt gestattet, und bei den hoͤhern 
Gerichten unter der Beschraͤnkung, daß sie ihre Schriftsaͤtze durch inlaͤndische bei dem 
betreffenden Gerichtshof angestellte Prokuratoren muͤssen uͤberreichen lassen.“ 
Stuttgart den 20. Mai 1834. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Bilfinger. 
C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck der Werke: System der Präventiv-Jusüiz oder Rechtspolizei, von 
Professor Dr. Robert Mohl, und Katechetik, oder der Beruf des Seclsorgers, die ihm anvertraute Ju- 
gend im Christenthum zu unterrichten, von Professor Dr. Hirscher, dritte verbesserte Auflage. 
Da Seine Königliche Majestát durch höchste Entschließung vom 16. d. M. 
dem Buchhändler Laupp in Tübingen ein Privilegium gegen den Nachdruck der in 
seinem Verlage erscheinenden Schriften: 
a) System der Präventiv-Justiz oder Rechtspolizei, von Professor Dr. Robert 
Mohl, 
b) Katechetik, oder der Beruf des Seelsorgers, die ihm anvertraute Jugend im 
Christenthum zu unterrichten, von Professor Dr. Hirscher, dritte verbesserte 
Auflage, · 
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht haben; so wird solches 
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen 
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 16. Mai 1834. 
Schlayer.
	        
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