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C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, in Betreff des Salzverkaufes.
Seine Königliche Majestät haben zur Erleichterung des Salzverbrauches
folgende, in dem mit den Ständen jüngst verabschiedeten Finanzetat bereits berücksich-
tigte Bestimmungen, welche mit dem 1. Februar 1854 in Wirkung treten, unter der
ausdrücklichen Voraussehung gnädigst zu genehmigen geruht, daß der nach dem Ge-
setze vom 14. December 1307 (Reg. Bl. S. 617) der Staats-Finanz-Verwaltung zu-
stehende Alleinverkauf aus erster Hand und das Verbot der Einfuhr von Salz und
salzhaltigen Stoffen mit den darauf sich beziehenden Strafbestimmungen aufrecht er-
halten werden:
-a) der Preis des gesottenen Salzes (Kochsalzes) wird auf 5 kr. für das Pfund
in der Art festgeseha, daß dasselbe im Verkauf aus lehter Hand in keinem
Orte des Landes höher zu stehen kommen darfz
5) die Staats-Finanz-Verwaltung wird daher, namentlich für die von den Sali-
nen entfernteren Bezirke, dafür sorgen, daß, soweit der Preis von 5 kr für
Ein Pfund nicht etwa im Privatverkehr sich herstellt, auf den bisherigen
Faktoriepläßen der Salzbedarf für die einzelnen Orte faß= oder sackweise mit
Vergütung der gewöhnlichen Verschleußgebühr von # kr., also zu 25 kr. das
Pfund bezogen werden kann;
64% auf den K. Salinen wird das Kochsalz centnerweise an Jeden um 23 kr. das
Pfund in unverpacktem Zustande verkauft;
d) das Steinsalz wird aus leßhzter Hand überall um 17 kr das Pfund, im gemah-
lenen, oder auf Verlangen im ungemahlenen Zustande, verkauft, und daher
sowohl auf dem Salzwerke als den Faktorieplähen faß= oder sfackweise, nach
Abzug der gewöhnlichen Verschleußgebühr, um 13 kr. das Pfund abgegeben;
u% der Handel mit Salz von den K. Salinen wird unter der Bedingung, daß
das Kochsalz nicht höher, als um z kr. und das Steinsalz nicht höher, als
um 1# kr das Pfund verkauft werde, für Handelsberechtigte überall freigegeben.