Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Reichs-Gesetzblatt

 No 1.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  Betrieben,
welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  S.  1.

 

 

 

 

(Nr.  1763.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten
  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
erstrecken.  Vom  14.  Januar  1888.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  in  Verbindung  mit  §.  12  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  287)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember
1887  beschlossen,

1.  daß  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,
dessen  Gewerbebetrieb  sich  erstreckt:

a)  auf  das  Bohnen  der  Fußböden,  auf  die  Anbringung,  Abnahme
oder  Reparatur  von  Oefen  und  anderen  Feuerungsanlagen  oder
von  Tapeten  bei  Bauten,

b)  auf  die  Anbringung,  Abnahme  oder  Reparatur  von  Wettervorhängen
  und  -Läden  (Rouleaux,  Marquisen,  Jalousien)  oder  von
Ventilatoren  bei  Bauten,

c)  auf  die  Ausführung  anderer,  noch  nicht  gegen  Unfall  versicherter
Arbeiten  bei  Bauten,  die  ihrer  Natur  nach  der  Ausführung  von
Hochbauten  näher  stehen,  als  der  Ausführung  von  Eisenbahn-,
Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich-  und  ähnlichen  Bauarbeiten,

in  diesem  Gewerbebetriebe  beschäftigt  werden,  vom  1.  Januar  1888  ab
versicherungspflichtig  sind;

2.  daß  diese  Betriebe  aus  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  287)  gebildeten  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  ausgeschieden
  werden;

3.  daß  die  unter  Ziffer  1a  aufgeführten  Betriebe  den  örtlich  zuständigen
Hochbaugewerks-Berufsgenossenschaften  zugetheilt  werden;

Reichs-  Gesetzbl.  1888.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Januar  1888.