Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die Erlaubnißertheilung geschieht mittelst unentgelblichen Eintrags in das Hausir- 
Patent, unter sedesmaliger Bemerkung der Zeit, für welche die Erlaubniß zum Hau- 
stren ertheilt wird. 
Art. 138. 
Strafbestimmungen. 
Die Uebertretung vorstehender Bestimmungen wird mit folgenden Strafen gerügt: 
1) Wenn der Hausirhändler mit keinem Patente versehen ist, und somit gegen 
die Vorschriften in den Art. 1531—133 und 134 lit. a sich verfehlt hat, so 
verfällt er in eine Geldstrafe von drei Gulden bis dreißig Gulden, oder in 
eine Gefängnißstrafe von zwei bis vierzehn Tagen. Diese Strafe wird nach 
dem größeren oder geringeren Grade der Verschuldigung oder bösen Absicht, 
nach dem Schaden, der nach Beschaffenheit der Waare durch die Uebertretung 
verursacht wird, und nach der Menge der abgesehten Waaren bemessen. 
2) In die gleiche Strafe verfällt der Hausirhändler, der die Bestimmungen seines 
Patents übertritt, und entweder mit anderen Waaren oder in einem anderen 
Bezirke, als ihm in seinem Patente vorgeschrieben sind, oder nach Ablauf der 
Zeit des Patents sich auf dem Hausirhandel betreten läßt. 
5) Dem Händler, welcher, dem oben (Art. 135) ausgesprochenen Verbote zuwider, 
über dem Haustren mit Arzneimitteln, Giften und sogenannten Arcanis ergrif- 
fen wird, ist neben der Verurtheilung in die so eben Nr. 2 festgesetzte Strafe 
sein ganzer Vorrath an solchen Waaren hinwegzunehmen, und insofern deren 
Verwerthung nicht ohne Gefahr gestattet werden kann, von Polizei wegen zu 
vernichten. 
Hat der unerlaubte Verkauf dieser Gegenstände für das Leben oder die 
Gesundheit eines Menschen nachtheilige Folgen gehabt, so hat der Verkäufer 
statt der Polizeistrase eine seinem Vergehen angemessene gerichtliche Strafe zu 
erwarten. 
4) Wenn dem Hauftrhändler blot der Mangel der ortspolizeilichen Erlaubniß 
zur Last fällt, so verfällt er in eine nach obigen Rücksichten zu bemessende 
Geldstrafe von einem Gulden bis fünfzehn Gulden, oder in eine Gefängnißstrafe 
von zwölf Stunden bis acht Tagen. 
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