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bewohnte Staatsgebaͤude verlassen werden, zeitig in Kenntniß zu setzen, damit
noch vor ihrem Abzuge die Untersuchung des Gebaͤudes vorgenommen werden kann.
Am Sitze des Cameralamts geschieht die Untersuchung jedenfalls durch
den Cameralverwalter selbst, außerhalb des Cameralamtssitzes aber entweder
durch den Cameralbeamten oder den Cameralamts-Buchhalter. In wichtigeren
Faͤllen ist der Bau-Inspektor, insofern sein Wohnsitz nicht mehr als vier Stun-
den entfernt ist, bei groͤßerer Entfernung desselben aber ein tuͤchtiger Maurer-
oder Zimmermeister beizuziehen.
2) Hiebei sind alle Theile des Wohngebaͤudes, so wie der dazu gehoͤrigen Neben-
Gebaͤude genau zu beaugenscheinigen und mit der vorliegenden Gebaͤude-
Beschreibung zu vergleichen.
Besonders ist zu untersuchen,
a) welche Ausbesserungen und Flickarbeiten in Gemaͤßheit der Verordnungen
vom 2. Oktober 1817 und 28. November 1820 noch von dem abkommenden
Bewohner oder von seinen Erben zu besorgen seyen;
b) ob nicht durch Nachläßigkeit, unordentlichen Gebrauch oder gar aus Muth=
willen Verwahrlosungen und Beschädigungen, wie dergleichen mehrere im §.3
der Verordnung vom 2. Oktober 1817 angeführt sind, verursacht worden
sepyen, für welche der abtretende Bewohner oder seine Erben in Anspruch
zu nehmen wären;
#) ob von dem abtretenden Bewohner nicht eigenmächtiger Weise unzweckmäßige
oder gar nachtheilige Bauveränderungen vorgenommen worden seyen.
3) Waren dem Bewohner des Staatsgebäudes auch Güter zur Besoldung oder
pachtweise eingeräumt, so ist die Untersuchung auch auf diese auszudehnen,
um sich zu überzeugen, ob die Göäter im wesentlichen Bau erhalten, die abge-
gangenen Obstbäume mit jungen ersetzt, Wässerungseinrichtungen und Abzugs-
gräben, Mauern, Zäune und Häger nicht vernachläßigt, überhaupt an den
Gütern nichts eigenmächtiger Weise verändert und verdorben worden sey.
4) Der Erfund, so wie die hierüber von dem abtretenden Bewohner oder dessen
Erben abzugebende Erklärung ist in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe