bestimmtem Zeit-Umlauf zu bezleben
sind;
b) die auf Grund-Eigenthum oder bestimmte
Gefälle fundirten jöbrlichen
Renten, ste werden bel der Staats-Casse,
bel Corporatlonen oder Prioaten
erhoben; hlerunter gehbren nicht nur
dle durch den Reichs-Deputatlonsschluß
von 1303 bestimmten ewigen Renten,
sondern auch jene Entschädigungs-Summen,
welche verschledenen Standes und
Grand-Herrschaften und Corporationen
für den verlorenen Umgelds-Bezug,
oder aus andern prioatrechtlichen Titeln,
in Folge der abgeschlossenen Revenü#en-Ausscheldungs-Verträge
gerelcht
werden.
ß. 19.
Frel von der Besteurung sind:
a) die saͤmtlichen Gefaͤlle und Renten der
Sctaats-Casse;
b) die Renten und Gefälle der Unloersi-=tär
Tüblugen, und der damit verbundenen
Institute; desgleichen der geistlichen
Verwaltung Ellwangen und derjenigen
Kirchen= und Heiligen-Pflegen
und übrigen unter bffentlicher Verwaltung
stehenden milden Stiftungen, welche
erwelslich, d. b. nach der letzten
berelts gestellen Rechnung on- einem
Deficit leiden;
381
) die Nutzungen der Gerichtsherrlichkel
und miederen Pollzel-Gewalt, namentlich
alse: dle Strafen, Taxen, Sporteln
Eiokünfte rc.;
d) die K #udemlen und Foll-Gebähren;
e) dle Geiälle der viesseliigen Staatsbürger
in auswärtigen Scaaten.
F. 20.
Alle im F. it. genannten Einkuͤnfte
sind in dem Betrage einer jährlichen Nudung
in der Maße zu besteuern, doß je
auf fünf Gulden Ertrag ein Capltal von
Hundert Gulden angenommen, und daden
eln Steuer Bemwag von Zwanzig Kreuzert
entrichtet wlrd.
11 21.
Dlejenigen Einkünfte, deren Betrag j#hr:
lich voraue bestimmt ist, werden in diesem,
und die Naturalien in folgenden Prelsen
in Berechnung genommen:
1 Schstl. glatte Fruch. 5 1l.
1 Schfl. Duͤnkel 5 fl.
: Schfl. Haber 3 fl.
1 Eimer Wein. ..55 fl.
Die äbrigen NRaturalien werden in den laufenden
brilichen Preisen angeschlagen.
Solche Einkünfte aber, deren Betrag
entweder wandelbar ist, wie Zehenten und
Tdeil-Gebühren, oder welche nur nach gewissem
Rotationen, wie z. B. Landachten,
zu bezlehen sind, werden elner Durchschniutst