Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bestimmtem  Zeit-Umlauf  zu  bezleben
sind;

b)  die  auf  Grund-Eigenthum  oder  bestimmte
  Gefälle  fundirten  jöbrlichen
Renten,  ste  werden  bel  der  Staats-Casse,
  bel  Corporatlonen  oder  Prioaten
erhoben;  hlerunter  gehbren  nicht  nur
dle  durch  den  Reichs-Deputatlonsschluß
von  1303  bestimmten  ewigen  Renten,
sondern  auch  jene  Entschädigungs-Summen,
  welche  verschledenen  Standes  und
Grand-Herrschaften  und  Corporationen
für  den  verlorenen  Umgelds-Bezug,
oder  aus  andern  prioatrechtlichen  Titeln,
  in  Folge  der  abgeschlossenen  Revenü#en-Ausscheldungs-Verträge
  gerelcht
werden.

ß.  19.

Frel  von  der  Besteurung  sind:

a)  die  saͤmtlichen  Gefaͤlle  und  Renten  der
Sctaats-Casse;

b)  die  Renten  und  Gefälle  der  Unloersi-=tär
  Tüblugen,  und  der  damit  verbundenen
  Institute;  desgleichen  der  geistlichen
  Verwaltung  Ellwangen  und  derjenigen
  Kirchen=  und  Heiligen-Pflegen
und  übrigen  unter  bffentlicher  Verwaltung
  stehenden  milden  Stiftungen,  welche
  erwelslich,  d.  b.  nach  der  letzten
berelts  gestellen  Rechnung  on-  einem

Deficit  leiden;

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)  die  Nutzungen  der  Gerichtsherrlichkel
und  miederen  Pollzel-Gewalt,  namentlich
  alse:  dle  Strafen,  Taxen,  Sporteln
  Eiokünfte  rc.;

d)  die  K  #udemlen  und  Foll-Gebähren;

e)  dle  Geiälle  der  viesseliigen  Staatsbürger
  in  auswärtigen  Scaaten.

F.  20.

Alle  im  F.  it.  genannten  Einkuͤnfte
sind  in  dem  Betrage  einer  jährlichen  Nudung
  in  der  Maße  zu  besteuern,  doß  je
auf  fünf  Gulden  Ertrag  ein  Capltal  von
Hundert  Gulden  angenommen,  und  daden
eln  Steuer  Bemwag  von  Zwanzig  Kreuzert
entrichtet  wlrd.

11  21.

Dlejenigen  Einkünfte,  deren  Betrag  j#hr:
lich  voraue  bestimmt  ist,  werden  in  diesem,
und  die  Naturalien  in  folgenden  Prelsen
in  Berechnung  genommen:

1  Schstl.  glatte  Fruch.  5  1l.

1  Schfl.  Duͤnkel  5  fl.
:  Schfl.  Haber  3  fl.
1  Eimer  Wein.  ..55  fl.

Die  äbrigen  NRaturalien  werden  in  den  laufenden
  brilichen  Preisen  angeschlagen.
Solche  Einkünfte  aber,  deren  Betrag
entweder  wandelbar  ist,  wie  Zehenten  und
Tdeil-Gebühren,  oder  welche  nur  nach  gewissem
  Rotationen,  wie  z.  B.  Landachten,
zu  bezlehen  sind,  werden  elner  Durchschniutst