der Tapltallen-Angabe anzuzelgen, damst
ble im Kdnigrelche stehenden Capitalien
der Einwohner der auswärtigen Staaten auf
die gleiche Weise bebandelt werden kbnnen.
S 10.
Die Passto-Capitallen därfen von den
Aktio-Capltallen nicht abgezogen werden.
#. 1.
Bei der Capitallen: Steuer entscheidet für
das Etats-Jahr 1672 der Besitzstand vom
1. Juli 1820;
für das Etats-Jahr 1824 der Besigzstand
vom 2. Juli 1831, und
für das Etats-Jaßr 1833 der Besitzstand
vom 1. Juli 1822.
Wird ein Capital innerbalb dieses und
des zur Steuer-Zahlung festgesetzten Termins
In Ablosung gebracht, so bleibt es
dessen ungeachtet für den Lauf des Etats-Jahrs
der ganzen Besteurung unterworfen.
· 17.
Von allen bel bffentlichen Cassen angelegten
Capltalien Ist dle Steuer von den
Cassen für dle Gläubiger auf den in F. 36.
bestimmten Zahlungs-Termin vorzuschleßen,
und bol der nächsten Zins-Zahlung abzu-Vehen.
6
Die verschledenen Haupt= Casslere I#
Stuttgart baben den Steuerbetrag unmittelbar
an die Staats-HauptCasse, dle Cassen
Beamten auf / dem Lande aber an die
380
betreffenden Amispflegen mit den erforderlichen
Urkunden abzullefern.
sJ. 15.
Ueber alle nicht bei bffentlichen Cassen
angelegten Capitalien, wozu die verzinslichen
Prioat- Altiv- Forderungen, so wie die im
Auslande stehenden Capitalien, in gleichem
alle Zieler nach ihrem wahren Capitalwerthe
gehdren, haben die Besitzer derselben
fuͤr das Etats-Jabr 1537
gleich nach Bekanntmachung des gegenwärtigen
Gesetzes eine summarische Anzeige
nach dem Beslestand vom 1. Juli 1830
der Obrigkeit des Orts zu übergeben.
In den zwei känftigen Etats-Jabren ist
diese Anzelge je zwischen dem 16. Jul
und 1. August zu machen.
Von Personen, welche elnen prülollegirten
Gerichtsstand haben, wird die Anzeige
den Oberämtern übergeben, welche verm#öge
dieses Auftrags das Erforderliche zu besergen
paben.
F. 14.
Wenn ein der Bestenrung unterworfenes
Caplial ganz oder zum Thell unangezelgt
gelassen wird, so ist ordentlicherweise der
fünfzehnfache Betrag der zurückgebllebenen
Sceuer Unserem Fiekus als Strefe vere
fallen, und diese Strafe findet Statt, obschon
die Thatsache, durch welche sie be-