Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der  Tapltallen-Angabe  anzuzelgen,  damst

ble  im  Kdnigrelche  stehenden  Capitalien

der  Einwohner  der  auswärtigen  Staaten  auf

die  gleiche  Weise  bebandelt  werden  kbnnen.
S  10.

Die  Passto-Capitallen  därfen  von  den
Aktio-Capltallen  nicht  abgezogen  werden.

#.  1.

Bei  der  Capitallen:  Steuer  entscheidet  für
das  Etats-Jahr  1672  der  Besitzstand  vom
1.  Juli  1820;

für  das  Etats-Jahr  1824  der  Besigzstand
vom  2.  Juli  1831,  und

für  das  Etats-Jaßr  1833  der  Besitzstand
vom  1.  Juli  1822.

Wird  ein  Capital  innerbalb  dieses  und
des  zur  Steuer-Zahlung  festgesetzten  Termins
  In  Ablosung  gebracht,  so  bleibt  es
dessen  ungeachtet  für  den  Lauf  des  Etats-Jahrs
  der  ganzen  Besteurung  unterworfen.

·  17.

Von  allen  bel  bffentlichen  Cassen  angelegten
  Capltalien  Ist  dle  Steuer  von  den
Cassen  für  dle  Gläubiger  auf  den  in  F.  36.
bestimmten  Zahlungs-Termin  vorzuschleßen,
und  bol  der  nächsten  Zins-Zahlung  abzu-Vehen.
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Die  verschledenen  Haupt=  Casslere  I#
Stuttgart  baben  den  Steuerbetrag  unmittelbar
  an  die  Staats-HauptCasse,  dle  Cassen
  Beamten  auf  /  dem  Lande  aber  an  die

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betreffenden  Amispflegen  mit  den  erforderlichen
  Urkunden  abzullefern.

sJ.  15.

Ueber  alle  nicht  bei  bffentlichen  Cassen
angelegten  Capitalien,  wozu  die  verzinslichen
Prioat-  Altiv-  Forderungen,  so  wie  die  im
Auslande  stehenden  Capitalien,  in  gleichem
alle  Zieler  nach  ihrem  wahren  Capitalwerthe

gehdren,  haben  die  Besitzer  derselben

fuͤr  das  Etats-Jabr  1537
gleich  nach  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  eine  summarische  Anzeige

nach  dem  Beslestand  vom  1.  Juli  1830

der  Obrigkeit  des  Orts  zu  übergeben.

In  den  zwei  känftigen  Etats-Jabren  ist
diese  Anzelge  je  zwischen  dem  16.  Jul
und  1.  August  zu  machen.

Von  Personen,  welche  elnen  prülollegirten
  Gerichtsstand  haben,  wird  die  Anzeige
den  Oberämtern  übergeben,  welche  verm#öge
dieses  Auftrags  das  Erforderliche  zu  besergen
  paben.

F.  14.

Wenn  ein  der  Bestenrung  unterworfenes
Caplial  ganz  oder  zum  Thell  unangezelgt
gelassen  wird,  so  ist  ordentlicherweise  der
fünfzehnfache  Betrag  der  zurückgebllebenen

Sceuer  Unserem  Fiekus  als  Strefe  vere

fallen,  und  diese  Strafe  findet  Statt,  obschon
  die  Thatsache,  durch  welche  sie  be-