Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

Ueberdieß nimmt er 
7) an Haltung der sogenannten Amtstage, unter Leitung des Oberamtsrichters, 
welcher ihn in seiner Gegenwart Anfragen der Parteyen beantworten laͤßt, 
Antheil, so wie er 
8) den Gerichtssitzungen waͤhrend dieser ganzen Periode mit berathender Stimme 
anwohnt. 
Gegen den Schluß seiner Dienstzeit wird ihm 
9) zur näheren Kenntniß der den Bezirkögerichten obliegenden Geschäfte der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit Anleitung gegeben. Namentlich werden ihm nicht 
nur Entwürfe von Verfügungen auch in solchen Gegenständen übertragen, 
sondern er hat auch einigen Pflegrechnungs-Abhören in der Oberamtsstadt an' 
zuwohnen. Ebenso hat er, 
10) um sich mit den notariatamtlichen Geschäften insbesondere bekannt zu machen, 
einige Inventuren und Theilungen durchzugehen, auch, wo möglich, bei der 
Aufnahme solcher Verhandlungen durch den Gerichtsnotar zugegen zu seyn; 
so wie ihm ferner 
11) von den Geschäftsbächern des Stadtraths der Oberamtsstadt, den Raths" 
Protokollen, Contrakt-, Pfand-, Güterbüchern u. s. w. Einsicht zu verschaffen 
ist. Endlich ist demselben Gelegenheit zu geben, 
12) von den bei den Bezirksgerichten vorkommenden ehegerichtlichen Verhandlun-“ 
gen, so wie 
13) von der Einrichtung des Rechnungs= und Cassewesens bei denselben sich die 
noͤthige Kenntniß zu erwerben. 
Wie bei der Besorgung von Collegial-Arbeiten, so treten aber auch hier dieselben 
Controle-Maßregeln ein. Richt nur in den oben (B. II. 1 und 2) in dieser Beziehung 
ausdrücklich hervorgehobenen Fällen hat der Oberamterichter oder der Aktuar die von 
dem Referendär gelieferte Arbeit zu prüfen und die Verantwortlichkeit dafür zu über“ 
nehmen, sondern es findet das Gleiche auch bei allen weiteren Ausfertigungen und 
Verfügungen desselben statt. Die Vorträge für die Gerichtssizungen (Ziffer. 4 und 5) 
legt er zwar selbst ab, jedoch nur nach vorgängiger Durchsicht und Prüfung, durch 
einen der gedachten Beamten und ohne entscheidende. Stimme. Bei den ihm zur
	        
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