Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  330  —

K.  7.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Soziekktsdirektor,  welcher  der
Landrath  des  Neustettiner  Kreises  sein  soll.  Derselbe  führt  die  Verwaltung
und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten  Personen
und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Mlänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen,

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunalkasse
einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren,

P)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

C.  6.

Die  Beitragspflicht  zu  den  Ausführungs=  und  den  Unterhaltungskosien  ruht
unablöslich  auf  den  zum  Genossenschaftsverbande  gehèôrenden  Grundslücken,  ist
den  öffentlichen  Lasien  gleich  zu  achten,  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.
  Die  Erfüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  dem  Landrathe  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekurion  erzwungen
werden.

Diese  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichreten.

K.  9.

Dem  Scozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  vier  Mitgliedern  beigeordnet,
  welcher  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  nach  Stimmenmehrheit  verbindende
  Beschlüsse  für  die  Sozietct  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung
  zu  unterstützen  und  das  Besie  der  Sozietät  uberall  wahrzunehmen  hat.

Bei  etwa  vorkommender  Stimmengleichbeit  hat  der  Direktor  den  Ausschlag
  zu  geben  und  demgemaß  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  zu  regeln,  auch
aucgäftbr  n.

Zu  einem  gültigen  Beschluß  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern
  erforderlich.

Bei  der  Wahl  der  zu  wählenden  Vorstandsmitglieder  wird  das  Stimmenverhaltniß
  nach  Maaßgabe  der  Beitragsquoten  dergestalt  festgestellt,  daß  auf
150  Thaler  Kapitalbeitrag  Eine  Stimme  kommt,  und  daß  diejenigen  Theilnehmer,
  deren  Beiträge  zusammen  diese  Summe  erreichen,  eine  Kollektiostimme
erhalten.

K.  10.

Die  Sereitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das