Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Nach den vorstehenden Bestimmungen haben sich nun die Kreisreglerungen, Be- 
Arks, Polizeiämter und die Gemeindebehdrden genau zu achten. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben insbesondere die gehbrige Vollziehung dessen, 
was den Gemeindebehörden aufgetragen ist, wahrzunehmen, und dieselben in Anstands- 
fällen mit der nöthigen Belehrung zu versehen. 
Stuttgart den 50. Oktober 1856. 
Auf Seiner Königlichen Majestaät besonderen Befehl: 
Schlaper. 
5) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Gesetze über Beeden und ähnliche ältere Abgaben, 
und über Ablösung der Frohnen auf staubesherrliche Besitzungen. 
Unter Beziehung auf die dem Schluß der unter dem heutigen Tage verkündig- 
ten Gesetßze, in Betreff 
1) der Beeden und ähnlicher älteren Abgaben, und 
2) der Ablösung der Frohnen. 
beigefägten Clauseln wird hiedurch zur Belehrung der Pflichtigen und der Staats- 
behörden zur öffentlichen Kenntnißz, gebracht, 
I. daß von denjenigen Standesherren, denen in den Deklarationen über die staats- 
rechtlichen Verhaͤltnisse ihrer Häuser die in jenen Claufeln erwähnte Zusicherung 
ertheilt worden ist, nachfolgende durch eine in dem Siczungsprotokoll der Kammer 
der Standesherrem vom 13. Juli d. J. niedergelegte Erklärung Ihre Zustimmung. 
zur Anwendung der obgedachten Gesetze auf Sie und Ihre Standesherrschaften abge- 
geben haben, nämlich 
1) der Fürst zu Hohenlohe-Kirchberg, 
2) der Färst zu Hohenlohe-Langenburg, 
3) der Fürst zu Waldburg-Zeil-Trauchburg, 
4) der Fürst zu Waldburg= Zeil-Wurzach, 
6) der Först zu Waldburg-Wolfegg-Waldsee,
	        
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