Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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6) der Graf ·von Koͤnigsegg-Aulendorf, und 
7) der Graf von Quadt-Jsmy, und 
II. düß bei nachstehenden standesberrlichen Häusern in den K. Deklarationen 
ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse die in den obenbemerkten Elauseln erwähnte Zusiche- 
rung nicht enthalten ist, und daher auf dleselben diese Clauseln keine Anwendung finden, 
nämlich bei - 
OdemfsxrstlichenHausS.ol»mö-Brau.nfezlsk 
2) dem gräflichen Haus Pückler-Limpurg, 
5) dem gräflichen Haus Waldek-Pprmont, und 
4) dem gräflichen Haus Msenburg-Meerholz. 
Stuttgart den 34. Oktober 1836. 
Schlayer. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfuͤgung in Betreff der neuesten Abldsungsgesetze. 
Umdie Vollziehung ider änter dem 33. Obtober d. J.ergangenen Gefäll-Ablösungs“ 
Gesetze vorf#bereiten, werden den Staa#ts-Finanzbehörden vorläufig folgende 
Weisungen ertheilt: « 
1) Die K. Cameralämter haben zum Behuf der, nach Punkt 3 der Verfägung 
des K. Ministerium des Innern vom 30. d. M., den K. Oberämtern zu ma- 
chenden Mittheilung über die dber Staats-Finanz#erwaltung zustehenden Beeden 
und ähnlichen älteren Abgaben welche nach dem Gesetz vom 2). Oktöbet d. J. 
theils der unentgeldlichen Rufhebung, theils der Ablöfling nach milderen Maß 
stäben unterliegen, mit Benützung der in Folge Ministerial-Dekrets vom 
10. December 1828 schon fräher aufgenommenen Notizen, vorerst nach dem
	        
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