Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV.  529

stattzufinden  hat,  ist  der  auf  jede  Gemarkung  entfallende  Teil  desselben  nach  dem  Verhältnis
des  Steuerwerts  der  in  der  Gemarkung  befindlichen  Betriebskapitalbestandteile  und  des  Steuerwerts
  des  gesamten  Betriebskapitals  zu  berechnen.  Die  Zuweisung  und  Verteilung  dieser
Steuerwerte  auf  die  einzelnen  Gemarkungen  erfolgt  durch  den  Steuerkommissär,  in  dessen
Bezirk  der  Unternehmer  zur  Vermögenssteuer  veranlagt  ist;  Streitigkeiten  über  diese  Verteilung
entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.

Steuerpflichtig  sind  hinsichtlich  der  Vermögenssteuerwerte  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Vermögensteile  in  den  Einzelkatastern  gemäß  §  6  Absatz  1  und  2  des  Vermögeussteuergesetzes
  zu  veranlagen  sind.

Wo  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  Staatssteuer  eines  Steuerpflichtigen  eine  andere
Person  als  haftbar  erklären,  gelten  diese  Bestimmungen  sinngemäß  auch  für  die  Gemeindesteuer.

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Beginn  und  Ende,  Erhöhung  und  Minderung  der  Steuerpflicht  richtet  sich  bei  den  Einkommensteueranschlägen,
  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §  80  aa,  nach  den  Bestimmungen  des
Einkommenstenergesetzes,  bei  den  Steuerwerten  des  Betriebs=  und  Kapitalvermögens  sinngemäß
nach  den  Bestimmungen  des  Vermögenssteuergesetzes  über  den  Beizug  zur  staatlichen  Besteuerung
in  der  betreffenden  Gemarkung.

Bei  den  Steuerwerten  des  Liegenschaftsvermögens  beginnt  und  endigt  die  Steuerpflicht  mit
dem  Anfang  des  folgenden  Kalenderjahrs,  wenn  Liegenschaftsvermögen,  welches  bisher  nicht
steuerbar  war,  erstmals  steuerbar  wird  oder  ganz  oder  teilweise  aufhört,  steuerbar  zu  sein.

Bei  den  Steuerwerten  des  steuerbaren  Liegenschaftsvermögens,  welches  von  einem  Steuerpflichtigen
  auf  einen  anderen  übergeht,  geht  die  Steuerpflicht  mit  dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,
  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  des  Übergangs  (das  Ab=  und  Zuschreiben)  folgt,
auf  den  Erwerber  über.  Dieser  haftet  jedoch  mit  seinem  Rechtsvorgänger  samtverbindlich  für
die  Umlagebeträge  aus  diesem  Liegenschaftsvermögen  aus  der  Zeit  vor  dem  Übergang  der
Beitragspflicht.

Veränderungen  in  der  Veranlagung  der  Grundstücke  und  Gebäude  werden  wirksam  mit
dem  Beginn  des  Kalenderjahrs,  welches  auf  die  rechtzeitige  Feststellung  der  Veränderung  (das
Ab=  und  Zuschreiben)  folgt.

In  den  Fällen  der.  §§  21,  32  und  43  des  Vermögenssteuergesetzes  hat,  soweit  nicht  Verjährung
  eingetreten  ist,  die  Berichtigung  der  Veranlagung  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  erfolgen,
von  dem  an  die  unrichtige  Veranlagung  wirksam  geworden  ist  oder  die  unterlassene  Veranlagung
oder  Befreiung  hätte  wirksam  werden  sollen.

Soweit  nicht  vorstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  hat  jede  Abänderung  der  für  die
staatliche  Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
  ohne  weiteres  Wirkung.  Wird  jedoch  ein  Eink  steuerpflichtiger  aus  dem
Staatssteuerkataster  entfernt,  weil  sein  Einkommen  unter  900  Mark  herabgesunken  ist,  so  bleibt
seine  Umlagepflicht  gemäß  §  80  au  in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein  Einkommen
  noch  500  Mark  oder  mehr  beträgt.