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Zu dieser allgemeinen Anordnung sieht man sich um so mehr veranlaßt, als
biedurch nicht nur, da auch bei den vom Staate abhängenden Diensten und Gehalten
diese Norm gilt, die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Anfangs= und End-Ter-
mine des Pfründgenusses und der Gehaltsbezüge aus der Staatskasse herbeigeführt,
sondern hauptsächlich auch bezweckt wird, daß im Einklange mit der kanonischen
Norm durchgängig der Zeitpunkt der Installation (zugleich der Tag des wirklichen
Dienstantritts) als der Anfangs-Termin für den Einkommensbezug festgeseht wird.
Sollte ein Geistlicher aus amtlichen Gründen, z. B. wegen des mit der seither
bekleideten Kirchenstelle verbundenen Lehramts, in Folge besonderer Weisung eine
verhältnißmäßig längere Zeit hindurch gehindert seyn, seine neue, mit einem besseren
Einkommen versehene Stelle anzutreten, so bleibt es ihm unbenommen, einige billige
Vergütung für die Mindereinnahme in der Zwischenzeit nachzusuchen; er muß aber
ein dießfallsiges Gesuch binnen vier Wochen, vom Antritt der neuen Stelle an gerech-
net, einreichen.
Nach der vorstehenden Verfügung haben sich insbesondere die Landkapitels-
Kämerer bei den Pfründ-Administrationen zu achten.
Stuttgart den 21. Februar 1837. Soden.
b) Veränderung bei dem Schul-Inspektorat des Bezirks Biberach.
Der Bezirks-Schul-Inspektor, Pfarrer Reuer zu Altheim wurde auf seine Bitte
wegen seiner nachgewiesenen Krankheits-Umstände von dem Schul-Inspektorat Biberach
unter Bezeugung der Zufriedenheit mit seiner bisherigen Amtsführung enthoben, und
diese Stelle dem Pfarrer Herderer zu Untersulmetingen, K. fürstlich Thurn und
Taxis'schen Bezirksamts Obersulmetingen, zur Zeit noch vorsorglich, übertragen.
Stuttgart den 21. Februar 1857. Soden.
) Dienstprüfung der katholischen Schulmeister und Lebrgehülsen.
Die dießjährigen Prüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen für
Schuldienste werden am
Mittwoch den 26. April,
sodann