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2. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung der Termine fuͤr die Pruͤfung der Zoͤglinge des Schulstandes.
Diejenigen Zoͤglinge evangelischer Confession, welche sich der Verordnung
vom 8. Februar 1835 gemäß im Monat Februar d. J. bei dem K. Consistorium
um Zulassung zum deutschen Schullehrerberuf gemeldet, und die in den Verordnun-=
gen vom 12. Juli 1825 (Reg. Bl. Nr. 29) und 19. December 1826 (Reg. Bl. Nr. 51)
vorgeschriebenen Bedingungen gehdrig beurbundet haben werden, haben sich zur Vor-
prüfung im Eßlinger Seminar an folgenden Tagen einzusinden:
1) Diejenigen, welche in das Seminar aufgenommen werden wollen:
a) aus den Generalaten Ludwigsburg, Heilbronn und Ulm
Dienstag den 7. Märzz
b) aus den Generalaten Hall, Reutlingen und Tübingen
Freitag den 10. März.
2) Diejenigen, welche außerhalb des Seminars incipiren wollen:
?) aus den Generalaten Ludwigoburg, Heilbronn und Ulm
Diensiag den 11. Märzz
b) aus den übrigen Generalaten
Donnerstaz den 16. März.
Zugleich werden die Dekane wiederholt daran erinnert, daß mit den Vitten um
Zulassung zur Prüfung von denjenigen, welche in das Seminar treten wollen, zu-
gleich die Gesuche um Beneficien, wo solche gewünscht worden, einzusenden, und
diese Gesuche durch gemeindcräthliche Vermögenözeugnisse zu unterstüßen sind. In
denselben ist speciell und in Zahlen zu bemerken, wie groß das Vermogen und das
jährliche Einkommen der Eltern, oder das anerstorbene Vermögen des Vittstellers
sey, welche etwaige fremde Unterstühung ihm zukomme, und wie viele versorgte oder
unversorgte Geschwister und von welchem Alter derselbe habe, um hienach die rela-
tive Bedürftigbeit der Bittsteller desto sicherer abwägen zu koͤnnen. Auch sind selche
Vermögenszeugnisse von den Bezirksbehèrden zu beglaubigen.
Vorstehende Bestimmungen gelten zugleich für die jungen Israeliten, wolche die
Aufnahme in's Seminar nachsuchen.
Stuttgart den 10. Januar 1337. Mohl.