Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Verwaltung zu Entrichtung der betreffenden Abgabe verpflichteten Personal- 
Leibeigenen zu multipliziren, und so die Grundlage der Entschädigung zu 
ermitteln. 
Die von dem einen Polizeiamte geschehenen Ermittlungen über eine ganze leib- 
herrliche Verwaltung sind auch von anderen Polizeiämtern, welche mit Pflichtigen 
derselben Verwaltung zu verhandeln haben, zu benätzen; weßhalb, um Geschäfts- 
Vervielfachung zu vermeiden, die betreffenden Aemter sich mit einander verständigen 
werden. 
* 
Floßen die Gefille aus der Lokal-Leibeigenschaft, so wird das Polizeiamt aus 
den Urkunden ermitteln, in welchem Gesamtbetrage die in F. 79 ad 1) ab. bemerkten 
Leistungen und die Manumissionsgelder, so weit letztere nicht bei Auswanderungen 
aus dem Staatsgebiet entrichtet wurden, binnen der im §. 79 bestimmten zwölfjäh- 
rigen, die ebendaselbst ad 1) c. erwähnten Abgaben aber während der dort bemerkten 
fünfundzwanzigjährigen Periode in jedem Gefällorte angefallen sind. 
Der jährliche Durchschnitts-Ertrag der ersteren und lebteren Leistungen bildet hier 
die Grundlage für die Entscháädigung. 
. 81. 
In gleicher Weise wie bei Leistungen an den Leibherrn (§9. 79, 30) hat das 
Polizeiamt bei Berechnung der von den vormals Leibpflichtigen an die Beamten des 
ersteren (etwa als Procente des Hauptrechts u. s. w.) entrichteten, rein aus der 
Leibeigenschaft geflossenen Leistungen an Geld oder Naturalien zu Werk zu gehen. 
Dasselbe findet bei den von den Leibherren und ihren Beamten getragenen Gegen- 
leistungen statt. 
C. 32. 
Sollten sich nach dem Inbalte der Urkunden Leistungen oder Gegenleislungen in 
den oben 68. 79, 30 bestimmten Zeiträumen nicht bloß durch Nachsiche des Leibherrn 
bei ihrem Bezug, sondern bleibend vermindert, sollte z. B. der Leibherr durch, 
wenn auch unentgeldliche, Manumissionen einen bedeurenden Theil seiner Gefälle 
verloren haben, oder der Betrag einzelner Abgabensäte rechtsgültig vermindert wor- 
den seyn, so muß die Ertragsberechnung auf die seit der eingetretenen Minderung
	        
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