Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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bindungsbahnen  angenommene  Frist,  wenn  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten
  sollten,  in  einer  der  Dauer  dieser  Verhältnisse  entsprechenden  Weise  erweitert.
Artikel  4.

Beide  Regierungen  wahren  —  indem  die  eine  der  anderen  den  Bau,  sowie  den  ungestörten
  und  ungehinderten  Betrieb  der  in  Artikel  1  genannten,  in  ihrem  Gebiet  gelegenen
Verbindungsbahnen  überläßt  —  ausdrücklich  alle  ihre  Hoheitsrechte.

Die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  haben  gegen  jede  Verletzung  ibrer  im  württembergischen,
  beziehungsweise  badischen  Gebiet  gelegenen  Bahnen  und  veren  Zugehörden,  so
wie  gegen  jede  Störung  des  Baues  und  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  des  hiezu  aufgestellten
  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schutz  der  Behörden
  der  betreffenden  Territorial-Regierung,  welcher  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung
  des  eigenen  Landes  zu  gewähren  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  Für  alle  auf  den  Verbindungsbabnen  einschließlich  ihrer  Zugehörden  vorkommenven,
  sowie  für  die  —  die  Sicherheit  des  Betriebs  auf  denselben  gefährdenden  Uebertretungen,
  Vergehen  und  Verbrechen  bebalten  vie  Gesetze  und  Verordnungen  derjenigen  Regierung
  ihre  Geltung,  in  deren  Gebiet  vie  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist.

Auch  soweit  es  sich  um  sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  handelt,  finden  die  Gesetze
und  Verordnungen  desjenigen  Staates  Anwenvung,  in  dessen  Gebiet  die  Bahnen  gelegen
sind.  Für  die  Abwandlung  aller  auf  einer  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,  Vergehen
  und  Verbrechen  sind  die  Polizei=  und  Gerichtsbebörden  derjenigen  Regierung  zuständig,
  in  deren  Gebiet  die  betreffende  Bahnstrecke  liegt.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Gelvstrafen  werden  derjenigen  Regierung  zugewiesen,
welcher  das  Hobeitsrecht  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zusteht.

2)  Die  Hanohabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  den  im  Gebiet  des  andern  Staats
gelegenen  Theilen  ver  Verbindungsbahnen,  sowie  auf  den  zur  ausschließlichen  Benützung
überlassenen  Theilen  der  Wechselstationen  wird  von  den  Angestellten  der  Bahnverwaltung
verjenigen  Regierung  ausgeübt,  welche  den  Betrieb  der  betreffenden  Verbindungsbahnen
leitet.

Es  kommen  hiebei  dieselben  Vorschriften  in  Anwendung,  welche  für  die  Betriebsverwaltung
  der  betreffenden  Regierung  in  deren  eigenem  Lande  in  Geltung  sind  oder  künftig
erlassen  werden.