Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Besondere Uebereinkunft, 
die Scheidemünze berreffend. 
Die Vevollmächtigten der Königreiche Bayern und Württemberg, der Groß- 
herzogthümer Baden und Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt haben sich rücksichtlich des Scheidemünzwesens über folgende Bestim- 
mungen vereinigt: 
Art. 1. 
Die gemeinschaftlichen Scheidemünzen in den contrahirenden Scaaten bestehen: 
A) in Sechs-Kreuzerstücken, 
8) in Drei-Kreuzerstücken 
von Silber. Die Ausprägung von Ein-Kreuzerstücken von Silber oder Kupfer und 
der Theilstücke derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen. 
Art. 2. 
Für die bünftige Ausprägung der Sechs= und Drei-Kreuzerstücke wird der sieben- 
undzwanzig Guldenfuß angenommen. 
Art. 3. 
Der Silbergehalt der Sechs= und Drei-Kreuzerstücke wird auf ein Drittel, oder 
fünf ein Drittel Loth in der Mark festgesehzt. Der Durchmesser der Sechs-Kreuzer- 
stücke wird zu 20, und der Drei-Kreuzerstücke zu 17,5 Millimetres angenommen. 
Der Avbers derselben enthält das Wappen des ausmünzenden Staats, und der 
Revers die Werthangabe der Münze nebst der Jahrszahl in einem Kranze von Ei- 
chenlaub. 
Die Fehlergrenze, welche bei diesen beiden Münzsort#en in Mehr und Weniger 
eingehalten werden muß, beträgt rebs an Feingehalt und rhä## an Gewicht, Beides
	        
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