Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, die bevorstehende Semesterprüfung der Justiz-Referendäre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 
werden diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten Dienst- 
Prüfung befähigt sind und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiemit aufge- 
fordert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise, und unter Angabe 
ihres Aufenthaltsortes, bis zum 15. Januar 18538 bei dem K. Justiz-Ministerium 
um so gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der 
Nachtheil des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semesterprüfung für die 
Scumigen unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der Ju- 
stiz-Prüfungs-Commission in Stuttgart die zu Ausarbeirung der Probe-Relationen 
erforderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 1. December 1857. Schwab. 
:8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, die ausländischen Scheidemünzen betreffend. 
Schon durch die K. Verordnung vom 10. September 1807 (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt, S. 409) ist in Rücksicht des überhandnehmenden Eindringens fremder 
geringhaltigen Scheidemünzen im 9. 2 verfügt, 
daß alle ausländischen Scheidemünzen, namentlich an Sechskreuzer= und Drei- 
kreuzer-Stücken, ohne Unterschied gänzlich außer Curs geseßt sepn sollen, 
dergestalt, daß sie durchaus bei beiner öffentlichen Casse mehr angenommen 
werden dürfen, und auch Niemand im Privatverkehre verbunden seyn solle, 
dieselben anzunehmen.
	        
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