Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

89 
K. 26. 
Die Collegial-Vorstände und beziehungsweise die Bezirksbeamten haben über 
das amtliche und außeramtliche Verhalten der Referendäre genaue Aufsicht zu führen, 
und je bei dem Austritt eines solchen ein umfassendes Zeugniß über sein dienstliches 
Benehmen in Abüht auf Fleiß und Geschäftstüchtigkeit und über seine sonstige Auf- 
führung an das Ministerium einzusenden, welches sich in fortlaufender Uebersicht 
hierüber erhalten wird. 
C. Von der zweiten höheren Diensiprüfung insbesondere. 
g. 27. 
Die zweite hoͤhere Dienstpruͤfung wird von einer Commission, welche unter dem 
Vorsitz des Departements-Chefs aus sämtlichen Mitgliedern der Ober-Regierung und 
den etwa weiter beigezogenen Collegialräthen besteht, in der Regel jährlich zweimal 
in Stuttgart vorgenommen. 
C. 28. 
Die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 15. April und 15. Ok- 
tober jeden Jahrs bei dem Ministerium einzureichen. Die für zulassungsfähig er- 
kannten Candidaten werden durch eine Bekanntmachung im Regierungeblatt auf den 
festgesezten Prüfungstermin einberufen. 
C. 29. 
Die Zulassung zur zweiten höheren Dienstprüfung ist durch die vorschriftmäßige 
Vollendung des Dienst-Probejahrs (G. 24) bedingt. 
Wenn die Meldung unmittelbar bei Beendigung dieser Probezeit geschieht, so 
ist die Bittschrift um Zulassung durch die Collegialstelle, welcher der Candidat bis 
dahin zugetheilt war, mit einem Zeugnisse des Collegial-Vorstands, beziehungsweise 
des Bezirksbeamten, über Fleiß, Geschäftstüchtigkeit und Aufführung desselben, im 
andern Falle durch diejenige Amtsstelle, bei welcher er weitere Dienste geleistet hat, 
mit gleichem Zeugnisse, oder, wenn er sich nicht in diesem Falle befand, durch das 
Bezirksamt des Aufenthaltsorts mit seiner Acußerung über das Verhalten des Can- 
didaten einzusenden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.