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2) den im Thau gerösteten Flachsen:
a) des Gemeinderaths Johannes Müller, von Weiler bei Schorr dor, ein
Preis in zweiter Stufe von fünfzig Gulden;
b) des Kronenwirths Johannes Molt, von Alfdorf, Oberamts Welzheim,
ein Preis in dritter Stufe von vierzig Gulden;
des Wagners Johannes Schäuffele zu Börtlingen, Oberamts Göp-
pingen, eine außerordentliche Prämie von fünfzehn Gulden
zuerkannt, der Ueberrest der Preise aber gar nicht ausgetheilt worden.
Mit diesem Ergebnisse wird zugleich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
Seine Königliche Majestt zu weiterer Aufmunterung einer veredelten Flachs-
Cultur die abermalige Aussehung von Preisen für vorzüglichen, im Lande gebauten
und zubereiteten Flachs unter folgenden Bestimmungen gnädigst angeordnet haben:
1) Es sind acht Preise, und zwar:
zwei zu 60 fl. . 120 fl.
zwei zu 50 fl.
zwei zu 40 fl.w 090ft.
und
zwei zu 30o fl. 00fl.
ausgesetzt.
2) Wer sich um einen dieser Preise bewerben will, muß eine Probe des von
ihm gepflanzten und bereiteten Flachses in einer Quantitaͤt von wenigstens
vierzig Pfunden
an die K. Commission fuͤr die Verbesserung der Leinwandgewerbe in
Stuttgart
noch vor dem ersten November d. J. portofrei einsenden.
3) Der Flachs muß im Lande erzeugt und bereitet, und bis zum Verspinnen zugerü-
stet seyn. Ob derselbe im Wasser oder im Thau geröstet wurde, macht hiebeie
keinen Unterschied. Er soll wenigstens den zum Ausspinnen von zehn Schnellern
aus dem Pfunde erforderlichen Feinheitsgrad besißen, und weder eine dunkelgraue
noch rothe Farbe haben. Auch wird unnachsichtlich erwartet, daß die ganze zur
Preis-Bewerbung vorgelegte Flachs-Quantität durchaus rein gehechelt, und
von gleicher Beschaffenheit, namentlich also die Docken nicht eingelegt seyen.