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des Erldses noch bis zum Ablaufe eines Jahrs, von der ersten Bekanntmachung an
gerechnet, geltend zu machen. Beträgt der Werth der Sachen nicht 25 fl., so bedarf
es der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf derselben kann, wenn sich
binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden,
und die einjährige Frist, für den Inhaber oder Eigenthümer der Sache zur Geltend-
machung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erldses, wird vom Tage der Beschlag-
nahme an gerechnet.
Verlassenes ausländisches Salz und andere Gegenstände, deren Ein= oder Durch-
fuhr verboten ist, sind gleich nach dem Aufgriffe zu confisciren.
10) Anbring= Gebühren.
Art. 40.
Von den Geldstrafen und dem Werthe des confiscirten Guts gebührt die Haͤlfte
dem Anbriuger, derselbe mag ein Angestellter der Zollverwaltung seyn oder nicht;
jedoch sind hievon die Ober-Inspektoren, die Haupt-Zollverwalter und Haupt-Zoll-
Controleure, so wie die Beamten der höheren Zollbehbrde ausgeschlossen. Die andere
Hälfte, oder überhaupt was einem Anbringer nicht zugewendet wird, fließt in den
Unterstätzungsfonds der Zollverwaltung.
Die Wirkung der Begnadigung durch gänzliche oder theilweise Erlassung einer
rechtskräftig erkannten Geldbuße erstreckt sich in gleichem Maaße sowohl auf die
Gebühren der Anbringer als auf die Antheile des Unterstätzungsfonds.
Der Zoll-Direktion steht in allen Fällen, jedoch vorbehältlich des Rekurses, die
Entscheidung darüber zu, wer in einem bestimmten Uebertretungsfalle Anbringer sey
oder welcher Antheil ihm gebühre.
III. Vorübergehende Bestimmungen.
Art. 41.
Alle sfeitherigen zollgeseblichen Bestimmungen, betreffend die Bestrafung der
Jollvergehen und Uebertretungen, werden durch die Verkündigung des gegenwärtigen
Geseßzes außer Wirkung geseßt.