156 Beilage VIII.
Beilage VIII.
Garnisons-Verpflegung
Allgemeine Garni-Brod
Löhnung.Menage-Zulage. à 1
Mannschaft. Weiber und Kinder.
J. II. III. IV.
siehe Jeder Mann vom Tägliche Brod- Jeder nach den
Beilage rsten Unteroffizier gebühr 11 Pfund. gesetzlichen Bestimm-VII.
abwärts für jeden In Festungen ungen verheiratheter
halben Kreuzer,
welchen das Pfund
Ochsenfleisch nach
d. festgesetzten Taxe
der zuständigen Polizei
= Behörde über
12 Kreuzer kostet,
2 Heller.
u. größeren offenen
Garnisons-Städten
findet die Brodabgabe
in natura
statt, in kleineren
Garnisonen erfolgt
die entsprechende
Geldvergütung auf
Grund des mittleren
Getreidepreises
des der Bezahlung
vorausgegangenen
Monats.
In der Pfalz
dient d. bürgermeisteramtliche
Certificat
über die Schrannenpreise
als Anhaltspunkt,
wobei
das bestehende französische
Gewicht in
das bayerische umgewandelt
wird.
u. nicht in getrennter
Ehe lebender Unteroffizier
und Soldat
bezieht für seine Frau
täglich eine halbe, für
jedes im Pensionsalter
stehende Kind
— Knaben mit dem
13., Mädchen mit
dem 15. Lebensjahre
— 17 Brodportion,
welche in Geld verabreicht
wird.
In vorübergehenden
Urlaubsfällen der
Männer wird die
Brodgebühr d. Weibern
und Kindern
ungeschmälert verabreicht.
Währendd. Marschtage
der Männer er- .
halten ihre zurückbleibenden
Frauen
eine ganze Brodportion.
Frauen u. Kinder
der ständig beurlaubten
Regimentsschneider
beziehen gleichfalls
die Brodgebühr.