Metadata : Wehr-Katechismus.

 

 

 

 

 

156  Beilage  VIII.
Beilage  VIII.
Garnisons-Verpflegung
Allgemeine  Garni-Brod

Löhnung.Menage-Zulage.  à  1
Mannschaft.  Weiber  und  Kinder.
J.  II.  III.  IV.
siehe  Jeder  Mann  vom  Tägliche  Brod-  Jeder  nach  den
Beilage  rsten  Unteroffizier  gebühr  11  Pfund.  gesetzlichen  Bestimm-VII.
  abwärts  für  jeden  In  Festungen  ungen  verheiratheter

 

halben  Kreuzer,
welchen  das  Pfund

Ochsenfleisch  nach
d.  festgesetzten  Taxe
der  zuständigen  Polizei
  =  Behörde  über
12  Kreuzer  kostet,
2  Heller.

 

u.  größeren  offenen
Garnisons-Städten
findet  die  Brodabgabe
  in  natura
statt,  in  kleineren
Garnisonen  erfolgt
die  entsprechende

Geldvergütung  auf
Grund  des  mittleren
  Getreidepreises
des  der  Bezahlung
vorausgegangenen
Monats.

In  der  Pfalz
dient  d.  bürgermeisteramtliche
  Certificat
  über  die  Schrannenpreise
  als  Anhaltspunkt,
  wobei
das  bestehende  französische
  Gewicht  in
das  bayerische  umgewandelt
  wird.

 

u.  nicht  in  getrennter
Ehe  lebender  Unteroffizier
  und  Soldat
bezieht  für  seine  Frau
täglich  eine  halbe,  für
jedes  im  Pensionsalter
  stehende  Kind
—  Knaben  mit  dem
13.,  Mädchen  mit
dem  15.  Lebensjahre
—  17  Brodportion,
welche  in  Geld  verabreicht
  wird.

In  vorübergehenden
  Urlaubsfällen  der
Männer  wird  die
Brodgebühr  d.  Weibern
  und  Kindern
ungeschmälert  verabreicht.



Währendd.  Marschtage
  der  Männer  er-  .
halten  ihre  zurückbleibenden
  Frauen
eine  ganze  Brodportion.


Frauen  u.  Kinder
der  ständig  beurlaubten
  Regimentsschneider
  beziehen  gleichfalls
  die  Brodgebühr.