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1) Diejenigen, welche in das Seminar ausgenommen werden wollen:
a) aus den Generalaten Ludwigsburg, Heilbronn und Ulm:
Dienstag den 6. Märzz
b) aus den Generalaten Hall, Reutlingen und Tübingen:
Donnerstag den 8. März.
2) Diejenigen, welche außerhalb des Seminars incipiren wollen:
a) aus den Generalaten Ludwigsburg, Heilbronn und Ulm:
Dienstag den 15. März;
b) aus den übrigen Generalaten:
Donnerstag den 15. März.
Vorstehende Bestimmungen gelten zugleich für die jungen Joraeliten, welche die
Aufnahme in das Seminar nachsuchen.
Zugleich werden die Dekanatämter wiederholt, unter Beziehung auf die Verord-
nung vom 10. Januar 1837, in Betreff der, für die Adspiranten des Seminars aus-
zustellenden Vermögens-Zeugnisse, an die möglichste Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit
und Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse erinnert.
Stuttgart den 9. Januar 1838. Mohl.
5. Des Studienraths.
Termin für die Pröüfung der Universitäts-Candidaten.
Die nächste Prüfung der Universitäts-Candidaten wird am 26. und 27. März
(Montag und Dienstag), wozu nach Beschaffenheit der Umstände noch der Vormit-
tag des 28. März hinzukommt, vorgenommen werden, indem nach der im Regierungs-
Blatte 1357 (S. 234) geschehenen Bekanntmachung bei dieser Zeitbestimmung auf
diejenigen, welche die Befreiung von der Aushebung in diesem Jahre wegen Berufs
ansprechen wollen, keine Rücksicht genommen wird. Zu derselben sind Livius, Reno-
phons Memorabilien und Platos Eriton mitzubringen. Die Gesuche um Zulassung
zu dleser Prüfung, welche genau nach den Bestimmungen der Verordnung vom Jahr
1820 (Reg. Bl. S. 19) einzurichten, und namentlich mit den erforderlichen Studien-
und Sitten-Zeugnissen zu begleiten sind, müssen spätestens am 20. Februar eingelaufen