Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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haben, ist in sämtlichen Wahlbezirken des Landes sofort einzuleiten und 
demnächst vorzunehmen. 
2) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Geschäfts, für welches in den Städten 
und Oberamtsbezirken die Wahlkollegien neu zu bilden sind, werden die 
verfassungsmäßig hiezu berufenen Behörden auf die 96. 155—157 der Ver- 
fassungs-Urkunde, die Instruktionen vom 6. und 12. December 1819 (Reg. Bl. 
S.s 60—866, 879—883) und vom 15. November 1831 (Reg Bl. S. 576 581), 
so wceaufdcnletztenAbsatzder Ministerial- Verfügung vom 29. Maͤrz 
5 (Reg. Vl. S. 88) verwiesen. 
3) dermalige Stand 
a) der ritterschaftlichen Familien des Koͤnigreichs, 
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesißer 
ist, so wie er sich aus den Notizen der Adels-Matrikel-Commission ergibt, 
in der Beilage verzeichnet. Die Vorstände der Kreis-Regierungen haben 
das zweite dieser Verzeichnisse, jeder so weit es sich auf seinen Kreis bezieht, 
unter Benübung der bei ihnen theils schon vorliegenden, theils ihnen noch 
von den Gerichtshöfen zukommenden neueren Norizen einer sorgfältigen 
Durchsicht zu unterwerfen, etwaige Reklamationen Einzelner aber an die 
Kreis-Regierungen zur Erledigung zu bringen. 
4) Die wegen des Wahltermins ergehende Bekanntmachung (Instruktion vom 
6. December 1819, 95. 15—17, vom 15. November 18351, Art. 6, 15) hat 
neben dem Zeitpunkte des Beginns der Wahl zugleich den für dieselbe 
anberaumten Zeitraum anzugeben. 
In leßterer Beziehung wird bei der vielfachen Erfahrung, daß für die Abstim- 
mung auch der zahlreicheren Wahlkollegien ein Zeitraum von zwei Tagen ausreicht, 
die Vorschrift des Art. 7 der Instruktion vom 15. November 1851 dahin geändert, 
daß bei Bestimmung des Wahlzeitraums nach Maßgabe des §. 17 der Instrubrion 
vom 6. December 1819. höchstens die Abstimmung von vierhundert Wahlmännern 
auf einen Tag gerechnet werden soll, vorbehältlich einer Verlängerung des auf 
weniger als drel Tage bestlinmten Zeitraums, wenn am Schluß desselben die geset- 
liche Stümmenzahl 'von minbestens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten noch nicht
	        
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