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haben, ist in sämtlichen Wahlbezirken des Landes sofort einzuleiten und
demnächst vorzunehmen.
2) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Geschäfts, für welches in den Städten
und Oberamtsbezirken die Wahlkollegien neu zu bilden sind, werden die
verfassungsmäßig hiezu berufenen Behörden auf die 96. 155—157 der Ver-
fassungs-Urkunde, die Instruktionen vom 6. und 12. December 1819 (Reg. Bl.
S.s 60—866, 879—883) und vom 15. November 1831 (Reg Bl. S. 576 581),
so wceaufdcnletztenAbsatzder Ministerial- Verfügung vom 29. Maͤrz
5 (Reg. Vl. S. 88) verwiesen.
3) dermalige Stand
a) der ritterschaftlichen Familien des Koͤnigreichs,
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesißer
ist, so wie er sich aus den Notizen der Adels-Matrikel-Commission ergibt,
in der Beilage verzeichnet. Die Vorstände der Kreis-Regierungen haben
das zweite dieser Verzeichnisse, jeder so weit es sich auf seinen Kreis bezieht,
unter Benübung der bei ihnen theils schon vorliegenden, theils ihnen noch
von den Gerichtshöfen zukommenden neueren Norizen einer sorgfältigen
Durchsicht zu unterwerfen, etwaige Reklamationen Einzelner aber an die
Kreis-Regierungen zur Erledigung zu bringen.
4) Die wegen des Wahltermins ergehende Bekanntmachung (Instruktion vom
6. December 1819, 95. 15—17, vom 15. November 18351, Art. 6, 15) hat
neben dem Zeitpunkte des Beginns der Wahl zugleich den für dieselbe
anberaumten Zeitraum anzugeben.
In leßterer Beziehung wird bei der vielfachen Erfahrung, daß für die Abstim-
mung auch der zahlreicheren Wahlkollegien ein Zeitraum von zwei Tagen ausreicht,
die Vorschrift des Art. 7 der Instruktion vom 15. November 1851 dahin geändert,
daß bei Bestimmung des Wahlzeitraums nach Maßgabe des §. 17 der Instrubrion
vom 6. December 1819. höchstens die Abstimmung von vierhundert Wahlmännern
auf einen Tag gerechnet werden soll, vorbehältlich einer Verlängerung des auf
weniger als drel Tage bestlinmten Zeitraums, wenn am Schluß desselben die geset-
liche Stümmenzahl 'von minbestens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten noch nicht