Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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felben Oberamtsbezirke, welchem sein Schwiegervater als Oberamtmann vorsteht, von 
der Staatsregierung zu bestätigen sey? Nachdem diese Frage sowohl von dem Mini- 
sterium des Innern, als im Rekurswege von dem K. Geheimen-Rathe, mit Rück- 
sicht auf die den Oberamtmännern obliegende Aufsicht und Cassen-Controle über die 
Amtspfleger, und auf die sonstige Stellung des Amtspflegers zum Oberamtmanng, 
verneint worden ist, so wird die Kreis-Regierung zu Sicherung einer gleichförmigen 
Praris hievon zur Nachachtung unter der Bestimmung in Kenntniß gesetzt, 
daß überhaupt vor Bestätigung der Wahl eines Amtöpflegers, welcher mit dem 
Oberamtmanne des Bezirks, für welchen er gewählt ist, in einem Verwandtschafts- 
oder Schwägerschafts-Verhältnisse steht, dieses Verhältniß mit Rücksicht auf den 
Inhalt der Commun-Ordnung Cap. 1, Abschn. 2, §. 1 und §F. 2, Absatz?, verglichen 
mit 15t. II. des ersten Theils des Landrechtes und mit F. 150 des Verwaltungs- 
Edikts, genau erwogen, und im Zweifelofalle Bericht an das Ministerium erstattet 
werden soll. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein Amtöopfleger erst nach Uebertragung des 
Amtes in ein Schwägerschafts-Verhältniß zu dem Oberamtmanne desselben Be- 
zirks tritt, oder wenn erst nach der Ernennung eines Oberamtmannes bekannt wird, 
dast derselbe mit dem Amtspfleger seines Bezirbs verwandt oder verschwägert ist. 
142) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 15. Oktober 1356, 
betreffend die Frage: ob gegen den unbefugten hausirweisen Branntweinverkauf, abgesehen von einer 
etwaigen Abgaben-Defraudarion, die Strafbesiimmungen des Wirthschafts-Abgabengesetzes oder 
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, oder ob die Strafbestimmungen beider Gesetze zugleich in 
Anwendung zu bringen seyen? 
Aus Anlaß eines besonderen Falles hat eine Kreis-Regierung die Anfrage gemacht: 
ob gegen den unbefugten haufirweisen Branntweinverkauf, abgesehen von 
einer etwaigen Abgabe-Defraudation, die Strafbestimmungen des Wirth- 
schafts-Abgabengesetzes oder der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, oder ob 
die Strafbestimmungen beider Geseße zugleich in Anwendung zu bringen 
seyen?
	        
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