Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

Vorwort. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret Lom 
12. März 1832, aus Anlaß einer ständischen Bitte und nach Vernehmung des 
K. Geheimen-Raths, zu verfügen geruht, daß die, seit dem 1. Januar 1818 
(dem „eitpunkte, in welchem die bestehende Organisation der Staatsverwaltung 
in Wirksamkeit getreten) von den K. Ministerien und anderen höheren 
Behörden erlassenen Verfügungen, welche Normen enthalten, nach denen 
sich die Unterthanen im Ganzen, oder einzelne Classen derselben zu richten 
haben, nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden sollen. 
Zu Vollziehung dieser höchsten Anordnung ist eine abgesonderte Samm- 
lung der Verfügungen der erwähnten Art veranstaltet und in gegen- 
wärtigen Ergänzungs-Band zum Regierungs-Blatte zusammen- 
getragen worden.
	        
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