Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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getrennt sind, daß die Einnahmen der einen zu den Zwecken der andern, selbst in 
dem Falle eines Defsicits der lettern, nicht benützt werden dürfen, so ist nur die- 
jenige Stiftung, welche an einem Defiit leidet, von der Capitalsteuer frei, und 
diese Befreiung kann auf die andere Stiftung nicht übertragen werden. 
Wenn sodann die in der Verrechnung einer Kirchen-, Heiligen= oder Stiftungs- 
Pflege laufenden, für besondere Zwecke gestifteten, Capitalien, rücksichtlich dieser Zwecke 
die Eigenschaft einer milden Stiftung haben; so haben dieselben, falls sie zur Er- 
füllung solcher Zwecke nicht hinreichen, die Befreiung von der Capitalien-Steuer in 
Anspruch zu nehmen, ohne Rücksicht, ob die Stistungs-Pflege, in deren Verrechnung 
sie laufen, an einem Deficit leide oder nicht. 
Es sind deßwegen dergleichen zu besondern oder bestimmten Zwecken gestifteten 
Capitalien immer von dem allgemeinen Capital-Vermögen der betreffenden Pflege 
abzuscheiden. 
K. 6. 
(Ad SK. 8, Siff. 6 des Gesetzes.) 
Den Schulfonds sind dicjenigen Capitalien gleich zu achten, welche mit der Be- 
stimmung gestiftet sind, dass der Zins jährlich zu Anschaffung von Büchern, Schreib- 
Materialien für arme Schulkinder, zur Austheilung von Brod rr. bei den Schul- 
Visitationen verwendet werden solle. 
Die in diesem Paragraphen den Schulfonds überhaupt bewilligte Steuer= 
Freiheit ist auch auf die örtlichen Fonds der Industrie-Schulen, so wie auf die 
des Central-Wohlthätigbeits-Bereins auszudehnen, indem die Einkünfte des lettern 
der Regel nach zur Unterstüßzung und Beförderung der Arbeitsamkeit zu verwenden sind. 
(Staats= und Reg. Bl. Nro. 45, vom Jahr 1818.) 
F. 7. 
(Ad . 8, Af. 7 des Gesetzes.) 
a) Weder bei Wittwen noch bei Pfleglingen, und andern, Alters= und Gebrech-- 
lichkeit halber zum Dienste untauglichen Personen, genügt die allgemeine 
Angabe, daß sie die Zinse aus ihren (nicht mehr als 2000 fl. betragenden)) 
Capitalien, zu ihrem Unterhalte nöthig haben; vielmehr ist für die Be- 
gründung einer Exemtion, die von der Aufnahme-Deputation (in der Eremten- 
  
"P) Durch das Geseh vom 22. Juli 1836 auf 3000 fl. erhöht. 
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