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getrennt sind, daß die Einnahmen der einen zu den Zwecken der andern, selbst in
dem Falle eines Defsicits der lettern, nicht benützt werden dürfen, so ist nur die-
jenige Stiftung, welche an einem Defiit leidet, von der Capitalsteuer frei, und
diese Befreiung kann auf die andere Stiftung nicht übertragen werden.
Wenn sodann die in der Verrechnung einer Kirchen-, Heiligen= oder Stiftungs-
Pflege laufenden, für besondere Zwecke gestifteten, Capitalien, rücksichtlich dieser Zwecke
die Eigenschaft einer milden Stiftung haben; so haben dieselben, falls sie zur Er-
füllung solcher Zwecke nicht hinreichen, die Befreiung von der Capitalien-Steuer in
Anspruch zu nehmen, ohne Rücksicht, ob die Stistungs-Pflege, in deren Verrechnung
sie laufen, an einem Deficit leide oder nicht.
Es sind deßwegen dergleichen zu besondern oder bestimmten Zwecken gestifteten
Capitalien immer von dem allgemeinen Capital-Vermögen der betreffenden Pflege
abzuscheiden.
K. 6.
(Ad SK. 8, Siff. 6 des Gesetzes.)
Den Schulfonds sind dicjenigen Capitalien gleich zu achten, welche mit der Be-
stimmung gestiftet sind, dass der Zins jährlich zu Anschaffung von Büchern, Schreib-
Materialien für arme Schulkinder, zur Austheilung von Brod rr. bei den Schul-
Visitationen verwendet werden solle.
Die in diesem Paragraphen den Schulfonds überhaupt bewilligte Steuer=
Freiheit ist auch auf die örtlichen Fonds der Industrie-Schulen, so wie auf die
des Central-Wohlthätigbeits-Bereins auszudehnen, indem die Einkünfte des lettern
der Regel nach zur Unterstüßzung und Beförderung der Arbeitsamkeit zu verwenden sind.
(Staats= und Reg. Bl. Nro. 45, vom Jahr 1818.)
F. 7.
(Ad . 8, Af. 7 des Gesetzes.)
a) Weder bei Wittwen noch bei Pfleglingen, und andern, Alters= und Gebrech--
lichkeit halber zum Dienste untauglichen Personen, genügt die allgemeine
Angabe, daß sie die Zinse aus ihren (nicht mehr als 2000 fl. betragenden))
Capitalien, zu ihrem Unterhalte nöthig haben; vielmehr ist für die Be-
gründung einer Exemtion, die von der Aufnahme-Deputation (in der Eremten-
"P) Durch das Geseh vom 22. Juli 1836 auf 3000 fl. erhöht.
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