Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Gegenstand ausgesprochen, und zu gleichförmiger Behandlung desselben auch den 
Pupillen-Senat aufgefordert; so hat man auch von Seite des Pupillen-Senats 
des K. Ober-Tribunals unter dem heutigen den Beschluß gefaßt, die nämlichen 
Grundsätze zur Richtschnur zu nehmen, und hiernach auch die Pupillen-Senate der 
K. Gerichtshöfe zu instruiren. 
Indem man hievon den Pupillen-Senat, um sich in vorkommenden Fällen dar- 
nach zu benehmen, in Kenntniß seht, wird demselben eröffnet, daß die Vescheidung 
der Civil-Senate der K. Gerichtshöfe, und durch diese der K. Oberamtögerichte, von 
dem Civil-Senate des K. Ober-Tribunals noch erfolgen werde. 
2) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom . Ti1822, 
betreffend: den Gerichtssiand der Eremten in Theilungs= und Vormundschaftssachen. 
Der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals hat sich veranlaßt gesunden, ver- 
schiedene, über den Gerichtsstand der Eremten in Theilungs= und Vormundschafts- 
Sachen zur Sprache gekommenen allgemeinen Fragen dem K. Justiz-Ministerium vor- 
zulegen, von welchem hierauf vermöge Erlasses vom 20. d. M. folgende Ansichten 
ausgesprochen wurden: 
1) ein bloßer Titel, welcher einem Unterthanen von einer auswärtigen Regierung 
verlichen wird, gewähre in der Regel beine Eremtion, es wäre dann, daß 
ein solcher Titel den damit Bekleideten auch nach den Grundsäten der dies- 
seitigen Rang-Ordnung ohne allen Zweifel auf einc der sechs ersten 
Rangstufen versehen würde; falls aber Zweifel über den Gerichtsstand ent- 
sichen, so erscheine es räthlich, die Gerichte anzuweisen, die Entscheidung der 
vorgesehten Stelle einzuholen, ehe sie einen Akt der Jurièdibtion ausüben; 
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Standeöherren und die in die Ritterschafts-Matrikel aufgenommenen Guts- 
Besitzer, wenn sie auch in hiesiger Residenzstadt ein Hof-, Staats-oder Militär-Amt 
bekleiden, vermöge dessen sie in eine der ersien sechs Stufen der Rangordnung 
gehören, bleiben in Theilungs= und Vormundschaftssachen dennech forthin 
dem betreffenden Kreisgerichtshofe untergeben: denn für diese Ansicht spreche
	        
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